Informationsschrift | 1. aktualisierte Ausgabe, Dezember 2024 | Händler & Verkäufer

1 Einführung
Die „Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012“ (Biozidrechts-Durchführungsverordnung – ChemBiozidDV) vom 18.08.2021 regelt in Deutschland die Meldung von Biozid-Produkten (BP) und löst die bis dahin geltende Biozid-Meldeverordnung ab. Die Verordnung legt aber auch erstmalig Pflichten für die Abgabe von Biozid-Produkten fest.
Die vorliegende Informationsschrift erläutert die wesentlichen Regelungen, die bei einer Abgabe von Biozid-Produkten der Produktart 8 (Holzschutzmittel) beachtet werden müssen. Von der ChemBiozidDV werden sowohl zugelassene Biozid-Produkte erfasst als auch andere, in Deutschland verkehrsfähige Biozid-Produkte (gemeldete BP). Die Abgabe „behandelter Waren“ gemäß Biozidprodukteverordnung (Verordnung (EU) 528/2012) wird durch die ChemBiozidDV nicht geregelt.
Die vorliegende Informationsschrift soll Personen, welche Holzschutzmittel abgeben möchten, eine Übersicht zu ihren Verpflichtungen nach ChemBiozidDV geben und den schwer lesbaren Rechtstext in eine nachvollziehbare und verständlichere Form bringen. Sie stellt jedoch keine verbindliche Rechtsauslegung dar.
2 Abgaberegelungen für Holzschutzmittel
Grundsätzlich gilt: Ist in der Zulassung eines BP die Verwendung des BP an bestimmte Personen geknüpft, darf das BP auch nur an diese Personen abgegeben werden. Davon ausgenommen sind lediglich Wiederverkäufer.
Die Abgaberegelungen gelten nicht für BP, die nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassen wurden (Anm.: Stand 10/2024 für Holzschutzmittel nicht zutreffend).
Die Abgabe eines BP wird geknüpft an ein Selbstbedienungsverbot, ein Abgabegespräch und Anforderungen an die abgebende Person, wobei es abweichende Anforderungen für die verschiedenen Biozidproduktarten gibt. Die folgenden Anforderungen gelten für die PT 8 (Holzschutzmittel).
Selbstbedienungsverbot
Holzschutzmittel unterliegen einem Selbstbedienungsverbot (der Käufer darf keinen freien Zugriff auf das Biozid-Produkt haben), es sei denn das Holzschutzmittel ist für die Verwendung durch die breite Öffentlichkeit („privater Verwender“) zugelassen, und dies wird über die Kennzeichnung entsprechend ausgelobt. In diesem Fall kann es frei zugänglich für Kunden angeboten werden.
Hinweis: Bei Holzschutzmitteln, die sowohl für die breite Öffentlichkeit als auch für den professionellen Verwender zugelassen sind, kann das Selbstbedienungsverbot durch eine auf den privaten Endverbraucher zugeschnittene Auslobung und Kennzeichnung sowie der geeigneten Wahl der Verpackungsgröße (gemäß der Vorgabe in der Zulassung) vermieden werden. Wichtig ist, dass keine Verwendungen ausgelobt werden, die ausschließlich dem professionellen Verwender vorbehalten sind.
Beispiel: Ein Holzschutzmittel ist zugelassen für den privaten wie professionellen Verwender. Zusätzlich zum Streichen darf der professionelle Verwender das Holzschutzmittel auch im Spritzverfahren anwenden. Das Holzschutzmittel unterliegt dann nicht dem Selbstbedienungsverbot, wenn es ausschließlich für das Streichverfahren ausgelobt wird und gleichzeitig in der maximalen Verpackungsgröße angeboten wird, wie sie in der Zulassung für die Verwendung durch die breite Öffentlichkeit gestattet ist.
Die Abgabe von Holzschutzmitteln, die für den professionellen Anwender vorgesehen sind (und somit dem Selbstbedienungsverbot unterliegen) darf nur dann erfolgen, wenn der abgebenden Person
- bekannt ist, oder
- sich vom Erwerber hat bestätigen lassen, oder
- der Erwerber durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen kann,
dass der Erwerber zu der in der Zulassung genannten Verwenderkategorie (hier: „professioneller Verwender“, „industrieller Verwender“) gehört und das Holzschutzmittel in bestimmungsgemäßer und sachgerechter Weise verwenden will.
Die Abgabe des Holzschutzmittels muss nicht an den Erwerber selbst, sondern kann an vom Erwerber beauftragte Personen („Empfangsperson“) erfolgen.
Verpflichtendes Abgabegespräch beim Erwerb eines Holzschutzmittels
Beim Erwerb eines nicht dem Selbstbedienungsverbot unterliegendem Holzschutzmittels muss vor Abschluss des Kaufvertrages durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass durch die abgebende Person ein Abgabegespräch stattfindet.
Ein Abgabegespräch umfasst die Unterrichtung über
- mögliche präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen (hier: holzzerstörende Pilze und Insekten, holzverfärbende Organismen)
- ggf. mögliche alternative Maßnahmen mit geringerem Risiko
- die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Holzschutzmittels gemäß der Gebrauchsanweisung unter Einbeziehung möglicher Verbote und Beschränkungen
- mögliche Risiken bei der Verwendung des Produktes und mögliche Risikominderungsmaßnahmen (wie z. B. Sicherheitshandschuhe)
- notwendige Vorsichtsmaßnahmen beim Gebrauch und im Falle eines Verschüttens/Freisetzens
- die sachgerechte Lagerung des Produktes und die Entsorgung von Produktresten
Ausnahme: Auf das Abgabegespräch kann verzichtet werden, wenn der abgebenden Person entweder bekannt ist, dass der Erwerber das Holzschutzmittel in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit verwendet oder der Erwerber durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft macht, dass er das Holzschutzmittel im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit anwenden wird. Die Abgabe des Holzschutzmittels kann in diesem Fall an vom Erwerber beauftragte Personen („Empfangsperson“) erfolgen.
Sachkundeanforderung an die abgebende Person
BP dürfen nur von einer sachkundigen Person abgegeben werden, die im Betrieb beschäftigt ist.
Sachkundig ist, wer
- die Sachkunde gemäß §11 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) besitzt und mit dem Erwerb auch die Abgabe von BP abgedeckt wurde. Die Sachkunde kann hierbei entweder über die umfassende Sachkundeprüfung oder eine eingeschränkte Sachkundeprüfung für Biozid-Produkte erworben werden.
oder - im Besitz der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach Pflanzenschutzgesetz ist und eine Fortbildung nach §11 ChemVerbotsV mit dem Thema Biozide besucht. Dies kann eine Fortbildung zur um fassenden Sachkundeprüfung oder eingeschränkten Sachkundeprüfung für Biozid-Produkte sein.
oder - die Sachkunde nach §15c der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit Bezug auf die abgebende Produktart (hier: PT 8 „Holzschutzmittel“) besitzt.
oder - die behördliche Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Qualifikationen oder erworbenen Sachkunden erhält, die in anderen Mitgliedstaaten der EU bzw. Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erworben wurden.
Die Aufrechterhaltung der Sachkunde muss alle 3 bzw. 6 Jahre durch Fortbildungsmaßnahmen gesichert werden.
Online- und Versandhandel
Bei Abgabe von Holzschutzmitteln (unabhängig, ob diese für die breite Öffentlichkeit oder für die professionelle Verwendung vorgesehen sind) über den Online-Handel, bzw. auf dem Versandweg, muss durch technische und organisatorische Maßnahmen vor Abschluss des Kaufvertrages sichergestellt sein, dass der Erwerber eines Holzschutzmittels für die professionelle Verwendung entweder
- dem Online- bzw. Versandhändler bekannt ist, oder der Online- bzw. Versandhändler sich vom Erwerber hat bestätigen lassen, oder
- der Erwerber durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen kann,
dass der Erwerber zu der in der Zulassung genannten Verwenderkategorie (hier: „professioneller Verwender“, „industrieller Verwender“) gehört und das Holzschutzmittel in bestimmungsgemäßer und sachgerechter Weise verwenden will. Dies muss durch eine sachkundige Person überprüft werden.
Durch eine sachkundige Person muss außerdem ein nachweisbares Abgabegespräch (fernmündlich oder per Videoübertragung) geführt werden. Das Abgabegespräch muss mit jedem Erwerber geführt werden – sowohl mit einer Person der breiten Öffentlichkeit („privater Verwender“) als auch mit einem professionellen Verwender. Aufgrund der vorhandenen Fachkenntnisse kann das Abgabegespräch für den professionellen Verwender jedoch knapper ausfallen.
3 Frist
Die Regelungen gelten ab 1. Januar 2025.
4 Rechtsunsicherheit und Interpretationsspielraum
Der Rechtstext der ChemBiozidDV ist schwer verständlich abgefasst und weist Unschärfen auf. Dies kann für den Rechtsunterworfenen zu Unsicherheiten führen, insbesondere was die konkrete Umsetzung in der betrieblichen Praxis betrifft. Beispielsweise ergeben sich aufgrund der Vielzahl möglicher Abgabevarianten fast zwangsweise Situationen, vor allem im B2B-Bereich, die eine praktikable Umsetzung enorm erschweren. Zudem verursacht die Umsetzung einen hohen bürokratischen Aufwand.
Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Rechtsauslegung und Umsetzung wird empfohlen, sich juristisch beraten zu lassen und eine schlüssige Argumentation für bestimmtes Handeln vorzuhalten. Bei abweichender Sichtweise zwischen Aufsichtsbehörde und dem Rechtsunterworfenen müssen am Ende möglicherweise sogar Gerichte entscheiden.
Empfehlenswert ist, dass durch betriebliche Abläufe und Dokumentation bei einer möglichen Überwachung nachweislich glaubhaft gemacht werden kann, dass insbesondere
- keine Abgabe an nicht zugelassene Verwender erfolgt, die Prüfung der Verwenderkategorie durch einen Sachkundigen erfolgt bzw. zumindest an der Prüfung beteiligt ist und
- bei Abgabe an den Endverbraucher (Online: bei jeglicher Abgabe) ein Beratungsgespräch durch eine sachkundige Person erfolgt.
Eine behördlich abgestimmte Leitlinie zur Umsetzung der ChemBiozidDV ist derzeit nicht verfügbar. Hier könnte es zukünftig noch Nachschärfungen für die Umsetzung geben.
5 Rechtstexte
BPR
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22.05.2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012, S. 1), letzte konsolidierte Fassung vom 11.06.2024
ChemBiozidDV
Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidrechts-Durchführungsverordnung ChemBiozidDV) vom 18.08.2021 (BGBl, I S. 3706)
GefStoffV
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 26.11.2010 (BGBl, I S. 1643), zuletzt geändert am 21.07.2021 (BGBl, I S. 3115)
ChemVerbotsV
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV) vom 20.01.2017 (BGBl, I S. 94), zuletzt geändert am 13.02.2024 (BGBl., I Nr. 43)
Anhang

Bildnachweis
Titelbild: © FG Trade – iStock