VORWORT
Dieses Merkblatt hält allgemeine und grundsätzliche Informationen für den Umgang mit Holzschutzmitteln vor. Es ergänzt die produktbezogenen Angaben, die sich im Sicherheitsdatenblatt und im Technischen Merkblatt des Herstellers finden. Das vorliegende Merkblatt richtet sich insbesondere an den gewerblichen Verarbeiter und den Handel. Hinweise für den privaten Endverbraucher stehen mit dem Ratgeber „Holz schützen? – Aber sicher!“ der Deutschen Bauchemie zur Verfügung.
1. ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH DER HOLZSCHUTZMITTEL
Der Begriff „Holzschutzmittel“ umfasst eine Gruppe unterschiedlicher Präparate zum Schutz von Holzprodukten. Ihnen gemeinsam ist, dass diese einen oder mehrere biozide Wirkstoffe enthalten. Aufgrund ihrer abgestimmten Eigenschaften dienen Holzschutzmittel dazu, einem Befall durch Schadorganismen vorzubeugen oder diese zu bekämpfen, um das Holz vor weiterer Zerstörung zu schützen. Zu holzzerstörenden oder holzverfärbenden Schadorganismen zählen:

Insekten (z. B. Larven des Hausbocks und des Nagekäfers)

Fäulnispilze (z. B. Echter Hausschwamm, Kellerschwamm)

Bläuepilze
Nach den Bauordnungen der Länder sind für tragende und sicherheitsrelevante Bauteile wie Dachgebälk, Stützbalken, Pergolen und Balkongeländer Holzschutzmaßnahmen grundsätzlich erforderlich. Für den Schutz tragender Bauteile mit Holzschutzmitteln gilt DIN 68800-3. Ob und inwieweit Holzschutzmaßnahmen erforderlich sind, ist entsprechend der Gefährdung des Holzbauteils festzulegen. Hierzu liefert DIN 68800-1 und nachfolgende Tabelle eine Entscheidungshilfe.
Maßnahmen zur Bekämpfung eines bereits eingetretenen Befalls durch Insekten oder Pilze beschreibt DIN 68800-4.
2. ARTEN DER HOLZSCHUTZMITTEL
Holzschutzmittel lassen sich unterscheiden nach ihrer Zusammensetzung, nach ihrem Anwendungsbereich und -verfahren sowie nach ihrer Wirksamkeit. Nach ihrer Handelsform werden diese unterteilt in unterschiedliche Produkttypen.
Den weitaus größten Marktanteil nehmen wässrige und wasserverdünnbare Mittel ein:
Wässrige Holzschutzmittel kommen in der Regel als Schutzsalzkonzentrate, die mit Wasser zu anwendungsfertigen Lösungen verdünnt werden, in den Handel. Diese eignen sich besonders zur Behandlung von halbtrockenem bis feuchtem Holz – in besonderen Verfahren auch für saftfrisches Holz – und werden nur von Fachbetrieben in speziellen Anlagen verarbeitet. Anwendungsfertige Formulierungen (z. B. Holzschutzlasuren, Grundierungen) werden vorwiegend mittels Oberflächenverfahren (z. B. Streichen) an trockenen bis halbtrockenen Hölzern verarbeitet.
Eine weitere Handelsform von Holzschutzmitteln auf wässriger Basis sind Emulsionen, fein verteilte Gemische wasserlöslicher und nicht wasserlöslicher Komponenten. Auch diese werden entweder gebrauchsfertig oder als mit Wasser zu verdünnendes Konzentrat geliefert.
Lösemittelhaltige Holzschutzmittel (z. B. Imprägnierungen, Grundierungen und Holzschutzlasuren, Bekämpfungsmittel) werden gebrauchsfertig geliefert und können daher direkt verarbeitet werden. Diese eignen sich besonders zur Behandlung von trockenem bis halbtrockenem Holz. Einige dieser Produkte dürfen nur durch Fachbetriebe verarbeitet werden.
Eine Sonderstellung nehmen Produkte auf Basis von Steinkohlenteeröl ein. Diese dürfen nur mittels (Druckverfahren) für den Schutz von Eisenbahnschwellen eingesetzt werden.
Bei den Anwendungsbereichen wird grundsätzlich unterschieden zwischen Mitteln zum vorbeugenden Schutz des Holzes einerseits und Mitteln zur Bekämpfung eines bestehenden Befalls andererseits. Erstere sind wirksam gegen holzzerstörende Insekten, holzzerstörende Pilze und/oder Bläue. Letztere bekämpfen holzzerstörende Insekten oder werden als Schwammsperrmittel auf bzw. im Mauerwerk eingesetzt.
Holzschutzmittel sind so konzipiert, dass diese nur für bestimmte, vom Hersteller ausgewiesene Anwendungsverfahren eingesetzt werden können. Für zugelassene Produkte sind die erlaubten Anwendungsverfahren amtlich festgelegt. Grundsätzlich kann unterschieden werden zwischen Druckverfahren (Kessel-, Wechseldruck- oder Bohrlochdruckverfahren) und Nichtdruckverfahren (darunter fallen handwerkliche Verfahren wie Streichen, aber auch Sprühtechniken und Kurztauchen). Die Bandbreite der Verfahren reicht somit von der großtechnischen Imprägnierung über den handwerklichen Einsatz der Mittel bis zu Spezialverfahren im Rahmen von Bekämpfungsmaßnahmen.
3. GESETZLICHE VORSCHRIFTEN UND AMTLICHE BEWERTUNG DER HOLZSCHUTZMITTEL
Biozidrecht für das Inverkehrbringen
Holzschutzmittel unterliegen strengen gesetzlichen Regelungen. Diese durchlaufen als Biozidprodukte ein amtliches Zulassungsverfahren nach europäischem Biozidrecht, in dem die Wirksamkeit des Mittels nachgewiesen werden muss und das ferner eine umfassende Bewertung seiner Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt einschließt.
Unter europäischem Biozidrecht in Deutschland zugelassene Holzschutzmittel tragen auf dem Gebindeetikett eine entsprechende Zulassungsnummer. Nicht alle Holzschutzmittel sind jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon zulassungsfähig, da noch nicht alle Wirkstoffe das europäische Bewertungsverfahren abschließend durchlaufen haben. Derartige Produkte können in Deutschland dennoch verkehrsfähig sein, wenn diese bei der zuständigen Behörde (BAuA) zuvor registriert wurden. Diese Produkte erkennt der Anwender auf dem Gebinde an einer fünfstelligen Registriernummer, der der Buchstabe „N“ vorangestellt ist. Nach Erteilung der Zulassung wird die Registriernummer durch eine Zulassungsnummer ersetzt.
Weitere chemikalienrechtliche Vorschriften
Holzschutzmittel werden wie alle Gemische und Zubereitungen nach chemikalienrechtlichen Vorschriften eingestuft, gekennzeichnet und verpackt (CLP-Verordnung). So sind die entsprechenden Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen sowie Hinweise auf die besonderen Gefahren (H-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (P-Sätze) als Bestandteil der Kennzeichnung auf den Gebinden angegeben und zusätzlich dem Sicherheitsdatenblatt des Holzschutzmittels zu entnehmen.
Darüber hinaus gilt die Gefahrstoffverordnung, die umfassend die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen regelt. In Betriebsanweisungen sind diese arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Verhaltensregeln verbindlich festgelegt.
Holzschutzmittel sind ordnungsgemäß zu verwenden. Hierzu gehört u. a. die Verwendung für den ausgewiesenen Zweck und die Einhaltung der Verwendungsbedingungen.
Sicherheitsrelevante Informationen können den technischen Merkblättern sowie den Sicherheitsdatenblättern zum jeweiligen Produkt entnommen werden.
Vorschriften zur Verwendung von Holzschutzmitteln
Generell dürfen nur Holzschutzmittel – sowohl für den vorbeugenden Schutz als auch für Bekämpfungsmaßnahmen – angewendet werden, die nach den geltenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen verkehrsfähig (s. oben) und für den vorgesehenen Einsatzzweck verwendbar sind. Darüber hinaus dürfen für die Behandlung von tragenden Holzbauteilen nur Holzschutzmittel verwendet werden, die für die professionelle bzw. industrielle Anwendung zugelassen sind oder über einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis verfügen.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen nach Biozidrecht ersetzen sukzessive die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise (allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen abZ) für Holzschutzmittel. Bis zum Vorliegen einer Zulassung nach Biozidrecht für das jeweilige Holzschutzmittel ist für dessen Verwendung an tragenden Bauteilen weiterhin eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.
Die Verwendbarkeit von Holzschutzmitteln zum vorbeugenden Schutz tragender Holzbauteile oder vorbeugend geschützter Holzbauteile ist bauordnungsrechtlich über die Landesbauordnungen, der MVV TB und DIN 68800-1 geregelt.
Darüber hinaus sind bei der Verwendung von Biozidprodukten die in der jeweiligen Zulassung nach Biozid-Verordnung genannten Auflagen zu beachten. Diese für das Schutzmittel geltenden Vorgaben sind den technischen Unterlagen des Herstellers zu entnehmen. Bei sachgerechter Anwendung dieser Schutzmittel sind die damit behandelten Bauteile nachhaltig geschützt, und ihre Verwendung hat keine unannehmbaren Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt. Die Produktion der bauaufsichtlich zugelassenen Schutzmittel wird durch Materialprüfanstalten oder von unabhängigen Prüfinstituten überwacht (Fremdüberwachung).
4. ANWENDUNG DER HOLZSCHUTZMITTEL
Maßnahmen zum Schutz tragender Holzbauteile mit zugelassenen Holzschutzmitteln dürfen gemäß DIN 68800-1 nur durch im Holzschutz erfahrene Fachleute sowie unter Einhaltung der Zulassungsbestimmungen ausgeführt werden. Auch Bekämpfungsmaßnahmen erfordern gemäß DIN 68800-4 einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen. Diese dürfen daher nur von Fachbetrieben bzw. qualifizierten Fachleuten durchgeführt werden (z. B. Sachkundenachweis „Holzschutz am Bau“).
Zur Verarbeitung der Holzschutzmittel stehen verschiedene Anwendungsverfahren wie Streichen, Tauchen, Fluten, Spritzen, Sprühtunnel-, Injektions-, Schaum- und Kesseldruckverfahren sowie Trogtränkung zur Verfügung. Die Wahl des Verfahrens erfolgt in Abhängigkeit von der Art des Schutzmittels und der späteren Verwendung des behandelten Holzes. Es ist das Verfahren anzuwenden, das für das jeweilige Holzschutzmittel zugelassen ist und das das Erreichen der Eindringtiefeanforderung und der Ein-/Aufbringmengenanforderung gewährleistet. In allen Fällen müssen die im Rahmen der amtlichen Überprüfung festgelegten, in den Gebrauchsanweisungen und technischen Merkblättern der Hersteller angegebenen Holzschutzmittelmengen auf- bzw. eingebracht werden, um einen wirksamen Schutz des Holzes sicherzustellen.
Bei der Anwendung des Holzschutzmittels sind insbesondere die für den Arbeits- und Umweltschutz geltenden Vorschriften (z. B. Gefahrstoffverordnung) entsprechend der Kennzeichnung auf dem Gebinde (insbesondere Gefahrensymbol, Gefahrenbezeichnung, Gefahrenhinweise, Sicherheitsratschläge) sowie Betriebsanweisungen zu beachten. Ergänzende Informationen zu Holzschutzmittel-Produktgruppen sowie Vorlagen für Betriebsanweisungen finden sich im Gefahrstoff-Informationssystem der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft (GISBAU).
Mit einem CE-Kennzeichen versehene Holzbauteile, die mit Schutzmitteln gegen biologischen Befall behandelt sind, müssen nach DIN EN 15228 gekennzeichnet sein. Kennzeichnungsvorgaben für schutzmittelbehandelte Holzbauteile finden sich ferner in DIN 68800-3 und DIN 68800-4.
5. EMPFOHLENE VORSICHTSMASSNAHMEN
Der Umgang mit Holzschutzmitteln muss so geplant und ausgeführt werden, dass hiervon weder ein gesundheitliches Risiko für den Verarbeiter ausgeht noch Dritte oder die Umwelt geschädigt werden können.
Immer dann, wenn mit dem Holzschutzmittel oder dem frisch behandelten Holz umgegangen wird und die Möglichkeit eines direkten Kontakts z. B. durch auslaufende Flüssigkeit und Spritzer besteht, ist zum persönlichen Schutz das Tragen von Arbeitskleidung (ggf. zusätzlich eine Spritzschürze), einer Schutzbrille und von auf den jeweiligen Holzschutzmitteltyp abgestimmten Schutzhandschuhen zwingend erforderlich.
Nach der Arbeit sind Gesicht und Hände sorgsam mit Wasser und Seife zu waschen bzw. mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu säubern.
Wenn Arbeitskleidung durch Schutzmittellösung durchnässt wird, ist diese sofort zu wechseln.
Allgemeine Hinweise zur ordnungsgemäßen Verwendung von Holzschutzmitteln sind in den Schutzleitfäden der BAuA beschrieben.
Zum Schutz der Umwelt sind alle Arbeiten so durchzuführen, dass kein Holzschutzmittel in den Boden, ins Grundwasser oder in Oberflächengewässer gelangen kann.
Sicherheitsrelevante Angaben zum Holzschutzmittel und zur persönlichen Schutzausrüstung finden sich auf dem Etikett, im Sicherheitsdatenblatt und im Technischen Merkblatt des Herstellers. Sich daraus ergebende, verbindliche Vorgaben für den Beschäftigten sind in der Betriebsanweisung festzulegen.
Unfälle müssen nicht sein. Wie Untersuchungen zeigen, sind Unfälle, die sich beim Verarbeiten von Holzschutzmitteln ergeben haben, häufig auf die gleichen Ursachen zurückzuführen:

Leichtsinn,

Unachtsamkeit,

Gleichgültigkeit,

mangelnde Kenntnis von Vorschriften und Schutzvorkehrungen,

Sicherheitsempfehlungen der Hersteller wurden nicht beachtet.
Im Falle eines Unfalls sind die Hinweise zur Ersten Hilfe im Sicherheitsdatenblatt, auf dem Etikett und im Technischen Merkblatt zu beachten und gegebenenfalls ein Arzt oder eine der Informations- und Behandlungszentralen für Vergiftungen zu kontaktieren. Für eine rasche und sachkundige Auskunft sollten hierfür die Produktinformationen, wie das Etikett, das Sicherheitsdatenblatt oder das Technische Merkblatt, bereitgehalten werden.
6. LAGERUNG
Holzschutzmittel sind so zu lagern, dass kein Risiko einer unbeabsichtigten Stofffreisetzung besteht. Diese sollten ausschließlich in ihren Originalgebinden aufbewahrt werden, dies alleine schon, um Verwechslungsgefahren vorzubeugen. Zudem muss bei jeglicher Lagerung sichergestellt sein, dass keine unbefugten Personen Zugang zu den Holzschutzmitteln haben.
Die Lagerung von Holzschutzmitteln muss darüber hinaus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Beispielhaft seien hier die Betriebssicherheitsverordnung, die Anlagenverordnung (AwSV), das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung und das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie bei brennbaren Mitteln ggf. Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes zu nennen. Zusätzlich sind weitere, ggf. die gesetzlichen Vorschriften ergänzende und präzisierende Regelwerke zu beachten (z. B. TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften). Das Lagern von Gefahrstoffen unterliegt damit mehr oder weniger umfangreichen und komplexen Rechtsgebieten, deren Vorschriften auf die spezifische betriebliche Situation übertragen und umgesetzt werden müssen. Mittels des Sicherheitsdatenblattes und des Technischen Merkblattes wird der Verwender bereits auf wesentliche zutreffende gesetzliche Bestimmungen hingewiesen.
Die Lagerung des behandelten Holzes – insbesondere im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung – sollte in der Regel geschützt vor Niederschlägen und auf befestigten Flächen erfolgen. Entsprechende Hinweise z. B. im Technischen Merkblatt oder auf dem Gebinde eines Holzschutzmittels, sind unbedingt zu beachten. Sind Mindestfixierzeiten für das behandelte Holz vorgegeben, müssen diese eingehalten werden. Im Zuge der Zulassung eines Holzschutzmittels können ebenfalls produktspezifische Anforderungen an die Lagerung behandelter Hölzer festgelegt werden.
7. ENTSORGUNG
Unverbrauchte Holzschutzmittelreste, die nicht wiederverwendet oder verwertet werden können, dürfen nur als gefährliche Abfälle im Sinne des Abfallrechts durch zugelassene Entsorgungsunternehmen beseitigt werden. Dies gilt auch für Rückstände aus lmprägnieranlagen (wie z. B. Tränkbeckenschlamm).
In Abhängigkeit von Art und Zusammensetzung wird dem Holzschutzmittelrest eine Abfallschlüsselnummer und Abfallbezeichnung zugeordnet, die den Entsorgungsweg vorgibt. Welcher Entsorgungsweg schließlich bestritten wird, hängt von der Satzung der entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaft ab.
Die Abfallschlüsselnummer und -bezeichnung für ein bestimmtes Holzschutzmittel kann dem Sicherheitsdatenblatt unter Abschnitt 13 entnommen werden.
Der ganze Entsorgungsvorgang wird bis zur endgültigen Verbringung des Abfalls mit einem Entsorgungsnachweis dokumentiert und entbindet erst dann den ursprünglichen Abfallbesitzer von seiner Haftung.
Die Entsorgung leerer Gebinde wird in Deutschland durch das Verpackungsgesetz geregelt. Abhängig vom Gefährdungspotential des ehemaligen Inhalts können Gebinde nach der Restentleerung (d. h. ihr Inhalt ist bestimmungsgemäß entnommen) bzw. Reinigung einer Wiederverwendung zugeführt oder einem Verwertungssystem übergeben werden. Der Aufdruck von Entsorgungssymbolen und ergänzenden Angaben auf der Verpackung erleichtert nicht nur die korrekte Handhabe, sondern bestätigt auch, dass der Holzschutzmittelhersteller die Entsorgungsgebühren für das Gebinde bereits bezahlt hat.
In der Regel ist die Rücknahme der gängigen Gebinde für Holzschutzmittel, wie Transportcontainer (IBC), über den Hersteller der Holzschutzmittel oder der Gebinde durch eine Rücknahmevereinbarung organisiert.
Ist eine Verwertung oder Wiederverwendung leerer Gebinde nicht möglich, so müssen diese Verpackungen einer geregelten Entsorgung (in der Regel als „gefährlicher Abfall“) zugeführt werden.