Sonderdruck | 2. Ausgabe, Dezember 2019 | Verarbeiter
1 Allgemeines
Bei Schutz- und Instandsetzungsarbeiten von Betonbauwerken kann es zu einer Gefährdung der Beschäftigten durch Gefahrstoffe kommen. Dabei bestehen sowohl Gefahren beim Bearbeiten alter Baustoffe als auch beim Einsatz der Instandsetzungsprodukte wie Reaktionsharze. Es können gesundheitliche Schäden wie Atemwegserkrankungen, Hautreizungen, Verätzungen, Allergien und in Ausnahmefällen auch Vergiftungen auftreten. Bei der Verarbeitung von lösemittelhaltigen Systemen kann es zu Übelkeit und Schwindelgefühlen bei den Verarbeitern, aber auch zu Bränden oder Verpuffungen kommen.
Für den Umgang mit gefährlichen Stoffen gilt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in der jeweils aktuellen Fassung. Sie definiert die für den Arbeitsschutz wichtigsten Eigenschaften gefährlicher Stoffe, klärt in Stofflisten den Anwender über die jeweiligen Gefahren und Schutzmaßnahmen auf und schreibt Kennzeichnungen der Verpackung vor. Darüber hinaus findet der Verarbeiter in den Technischen Merkblättern der Hersteller, den Sicherheitsdatenblättern und Merkblättern der Berufsgenossenschaften Hinweise auf den Umgang mit gefährlichen Stoffen.
Werden Gefahrstoffe z. B. zur Baustelle transportiert und wird mit diesen dort umgegangen, hat der Arbeitgeber gemäß Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) die erforderlichen Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Transportes und der Verarbeitung zu treffen. Der Arbeitnehmer ist entsprechend zu unterrichten; es muss eine Betriebsanweisung auf der Baustelle vorliegen. Im Übrigen sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu beachten.
Sollte es zu Unfällen kommen, muss der SIVV-Schein-Inhaber zusammen mit dem Ersthelfer in der Lage sein, Erste Hilfe zu leisten.
2 Gefahrstoffe
Gefahrstoffe sind gefährliche Stoffe und Gemische, die ein oder mehrere Kriterien des Anhanges I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) erfüllen sowie Stoffe und Gemische, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Gemische mit gefährlichen Eigenschaften entstehen oder freigesetzt werden können.
3 Gefährliche Eigenschaften
Gefahrstoffe können ein oder mehrere gefährliche Eigenschaften haben.
Auf Bauprodukten wird im Rahmen der Kennzeichnung auf die gefährlichen Eigenschaften in Form von Piktogrammen und Gefahrenhinweisen (H-Sätzen, s. Anhang 2) hingewiesen:
Die Kennzeichnung mit GHS07 (Ausrufezeichen) oder GHS08 (berstender Torso) weist nicht zwangsläufig auf gesundheitsschädliche oder reizende Eigenschaften hin, sondern kann sich auf chronische Gefahren wie Allergien beziehen. GHS08 weist auch auf die Aspirationsgefahr (Gefahr schwerer Lungenschäden bei Verschlucken) hin. Eine Kennzeichnung mit GHS05 (Verätzung) erfolgt auch bei der Auslösung schwerer Augenschäden. Die Piktogramme weisen nur grob auf die möglichen Gefahren hin. Eine detaillierte Beschreibung der Gefahren erfolgt durch die H-Sätze.
Problematisch sind die gefährlichen Stoffe, die aus Bauwerken beispielsweise bei Sanierungs- oder Reparaturarbeiten freigesetzt werden, da die Materialien nicht gekennzeichnet sind. Vor diesen Arbeiten muss daher geprüft werden, ob problematische Materialien in dem Bauwerk enthalten sind.
4 Gefährlichkeit einzelner Stoffe
Acrylate (AY)
Bei Acrylaten muss zwischen ein- und zweikomponentigen Systemen unterschieden werden. Die einkomponentigen Systeme enthalten ausreagierte Acrylate, meist mit Pigmenten, anderen Zusätzen und Wasser vermischt. Die Gefährdung, die von diesen Systemen ausgeht, ist meist gering.
Die zweikomponentigen Acrylate enthalten monomere Methacrylate und als Härter Peroxide. Die Gefahren dieser Systeme werden unter Methacrylate bzw. Peroxide beschrieben.
Asbest
Asbestfasern sind lungengängig und können Lungenkrebs auslösen. Sie dürfen deshalb seit Anfang der 90er-Jahre nicht mehr verwendet werden. Asbest ist allerdings Jahre lang vielen Bauprodukten zugesetzt worden und daher in vielen Bauwerken enthalten (z. B. Asbestzementplatten etc.). Dabei wurde Asbest nicht nur in Faserbetonplatten und Welldachplatten verwendet, sondern auch vielen Bauprodukten wie Fliesenklebern, Spachtelmassen und Reparaturmörteln zugesetzt. Bei Instandsetzungs- und Abbruchmaßnahmen muss daher geprüft werden, ob es sich um asbesthaltige Baustoffe handelt.
Instandsetzungs- und Abbruchmaßnahmen mit asbesthaltigen Baustoffen dürfen nur qualifizierte Fachbetriebe (Sachkunde nach TRGS 519), die über das entsprechende Fachpersonal verfügen, durchführen. Die Maßnahmen sind in der TRGS 519 geregelt.
Biologische Gefahrstoffe
Bei Instandsetzungs- und Abbruchmaßnahmen bestehen zudem Gefährdungen durch biologische Gefahrstoffe. Dabei handelt es u. a. um Taubenkot oder Schimmelpilz. Die Gefahren durch diese Stoffe sind nicht zu unterschätzen, da der Kontakt oder die Aufnahme dieser Stoffe zu schweren Erkrankungen führen kann.
Biologische Gefahrstoffe sind nur mit Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzkleidung, Handschuhe) zu bearbeiten.
Beim Umgang mit biologischen Gefahrstoffen sind die Regelungen der Biostoffverordnung zu beachten.
Blei
Blei ist als Korrosionsschutzmittel z. B. als Bleimennige verwendet worden. Beim Entrosten wird das Blei in Form von Stäuben freigesetzt.
Blei führt u. a. zu Nervenschäden. Zudem wird die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigt und das Kind im Mutterleib geschädigt.
Sollen alte bleihaltige Beschichtungen entfernt werden, müssen alle Personen im Arbeitsbereich Schutzkleidung (Schutzbrille, Handschuhe aus Nitril oder Butylkautschuk, staubdichte Schutzkleidung bzw. Strahlenschutzanzug und Atemschutz) tragen.
Epoxidharz-System (EP)
Die flüssigen Epoxidharze haben geringe Reizwirkung, die Härter haben eine ätzende Wirkung. Beide Komponenten sind aber hautsensibilisierend. Das bedeutet, dass sie beim Verarbeiter allergische Reaktionen hervorrufen können. Diese allergischen Reaktionen treten bei jedem Kontakt mit den Stoffen erneut auf. Bei Allergien gegen Epoxidharze muss der Verarbeiter in den meisten Fällen seine Tätigkeit aufgeben.
Beim Anmischen ist darauf zu achten, dass das vom Hersteller angegebene Mischungsverhältnis eingehalten wird. Dabei sollten entsprechende Dosierbehälter verwendet werden. Bei Kleingebinden wird meist der gesamte Härter in das Harz gegossen.
Bei falschen Mischungsverhältnissen erreicht die Harzmischung nicht die gewünschten technischen Eigenschaften und härtet zum Teil nicht aus. Werden Harz- und Härtermengen vertauscht, kann es zu heftigen Reaktionen mit starker Wärmebildung kommen.
Beim Mischen ist Verspritzen zu vermeiden. Nach dem Vermischen muss das Harz schnell verarbeitet werden, da es sich ansonsten stark erhitzt.
Beim Verarbeiten von Epoxidharzen muss Hautkontakt unbedingt vermieden werden. Daher sind eine Schutzbrille, geeignete Handschuhe (Handschuhe für Epoxidharze können unter www.gisbau.de abgerufen werden) und gegebenenfalls eine Chemikalienschutzhose bei allen Tätigkeiten zu tragen.
Ausführliche Informationen zu den Gefahren und den notwendigen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Epoxidharzen liefert der ‚Praxisleitfaden für den Umgang mit Epoxidharzen‘.
Künstliche Mineralfaser / Mineralwolle-Dämmstoffe
Bei der Verarbeitung von Mineralwolle-Dämmstoffen besteht im Wesentlichen die Gefahr des Einatmens. Dabei besteht die Gefahr der Bildung von Lungenkrebs.
„Alte“ Mineralwolle-Dämmstoffe gelten als krebserzeugend (Kategorie 1B) oder krebsverdächtig (Kategorie 2). „Alte“ Mineralwolle-Dämmstoffe sind insbesondere Produkte, die vor 1996 verwendet worden sind. Nach 1996 bis zum Zeitpunkt des Herstellungs- und Verwendungsverbotes (01.06.2000) wurden sowohl „alte“ als auch „neue“ Produkte hergestellt und verwendet. Liegen keine Informationen zur Einstufung vor, ist vom ungünstigsten Fall auszugehen.
Beim Ausbau alter Mineralwolle-Dämmstoffe sind daher die in der TRGS 521 Faserstäube festgelegten Regelungen zu beachten. Diese Materialien dürfen nicht wieder eingebaut werden.
„Neue“ Mineralwolle-Dämmstoffe gelten nicht als krebserzeugend (Kategorie 1B) oder krebsverdächtig (Kategorie 2).
Methacrylate (AY) und Polyester (UP)
Methacrylate und Polyester (Inhaltsstoff ist Styrol) riechen intensiv. Bei Einwirkung auf die Haut können Reizungen auftreten. Methacrylate können zudem allergische Hautreaktionen hervorrufen.
Die Harze sind brennbar und haben eine hohe Flüchtigkeit. Werden die Produkte ohne Lüftungsmaßnahmen verarbeitet, werden die Grenzwerte überschritten und Gesundheitsschäden beim Verarbeiten können nicht ausgeschlossen werden. Zudem können sich explosionsfähige Dampf/Luftgemische bilden.
Sollen Methacrylate und Polyester ohne Lüftungsmaßnahmen verarbeitet werden, muss Atemschutz (A1-Filter oder höher, s. a. Atemschutz) getragen werden. Sinnvoll ist hier das Tragen von gebläseunterstützten Atemschutzhelmen oder -hauben. Dieser Atemschutz ist nicht belastend. Daher muss auch keine firmenbezogene Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
PCB
PCB wurde als Kühl- und Isolierflüssigkeit in Transformatoren und Kondensatoren und als Weichmacher in dauerelastischen Fugendichtmassen und Flammschutzfarben verwendet.
PCB beeinträchtigt die Fortpflanzungsfähigkeit und ist fruchtschädigend. Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass PCB Krebs erzeugen kann.
Sanierungsarbeiten von PCB-haltigen Materialien dürfen nur von qualifizierten Fachbetrieben durchgeführt werden.
Peroxide (Härter für Methacrylat- und Polyester-Systeme)
Peroxide (Pulver, Pasten) sind brandfördernd. Sie werden den Methacrylaten und ungesättigten Polyesterharzen als Härter zugesetzt. Beim Mischen muss das vom Hersteller angegebene Mischungsverhältnis eingehalten werden, da es sonst zu heftigen Reaktionen kommen kann.
Bei Hautkontakt kommt es zu Reizungen oder Verätzungen. Einige Peroxide wirken sensibilisierend. Beim Umgang mit Peroxiden müssen eine Schutzbrille und Handschuhe getragen werden.
Peroxide können sich durch Verunreinigungen selbst entzünden. Sie dürfen daher nicht mit verunreinigten Werkzeugen dosiert werden.
Pigmente
Eine Gefährdung geht von anorganischen Pigmenten wie Bleiweiß, Zinkchromat, Zinkoxid und Bleimennige aus, wenn sie – z. B. bei der trockenen mechanischen Entfernung von Alt-Beschichtungen – eingeatmet werden.
Zinkchromat ist in atembarer Form, z. B. als Staub, Krebs erzeugend.
Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
PAK sind Bestandteile von Teer und wurden lange Zeit als Abdichtungsmaterial, Klebstoff und Korrosionsschutz verwendet. Zu erkennen sind PAK an der schwarzen Farbe.
PAK sind krebserzeugend, fruchtschädigend und erbgutverändernd. Zur Beurteilung der Schutzmaßnahmen muss man sich an dem PAK-Inhaltsstoff Benzo[a]pyren orientieren. Liegt dessen Gehalt über 50 mg/kg, gilt das Material als krebserzeugend.
Für die Entsorgung muss zu dem der Gehalt an EPA-PAK (Summe über mehrere PAK) bestimmt werden.
Polyurethan-Systeme (PUR)
Polyurethane sind meist zweikomponentig. Die eingesetzten Isocyanate sind gesundheitsschädlich und vermögen die Haut und die Schleimhäute der Augen und der Atmungswege zu reizen. Einatmen und Hautkontakt kann zu Allergien führen, insbesondere zum sogenannten Isocyanat- Asthma. Das häufig enthaltene Diphenylmethan-4,4’-diisocyanat steht in Form atembarer Aerosole (Spritzverfahren) im Verdacht, Krebs auslösen zu können (Kategorie K2).
Die in der Harzkomponente enthaltenen Polyole haben keine toxische Wirkung und sind unbedenklich.
Bei der Verarbeitung von Polyurethanen müssen Schutzbrille und Handschuhe getragen werden. Bei lösemittelhaltigen Produkten muss gegebenenfalls auch Atemschutz (A1-Filter oder höher) getragen werden.
Quarzhaltige Stäube / Silikogene Stäube
Nahezu alle Baustoffe z. B. Beton enthalten Quarz in gebundener Form. Werden diese Baustoffe bearbeitet z. B. Bohren, Strahlen, Sägen oder Schleifen, wird silikogener Staub freigesetzt. Je kleiner die Partikel sind, umso länger verbleiben sie in der Luft.
Silikogener Staub kann zu einer Lungenerkrankung (Silikose) und Lungenkrebs führen. Daher sind Tätigkeiten, bei denen Quarzstaub freigesetzt wird, krebserzeugend (Lungenkrebs).
Um das Krebsrisiko zu reduzieren, muss die Staubfreisetzung durch technische Maßnahmen wie die Verwendung von Absaugungen bei den staubenden Arbeiten reduziert werden. So dürfen staubfreisetzende Maschinen nur mit einer Absaugung betrieben werden. Das Fegen ist verboten. Stattdessen muss der Staub mit einem geeigneten Staubsauger aufgesaugt werden. Kann trotz technischer Maßnahmen der Grenzwert nicht eingehalten werden, ist Atemschutz zu tragen (s. auch Strahlarbeiten).
Strahlarbeiten
Bei Strahlarbeiten kommt es zum einen zu einer Gefährdung durch das eingesetzte Strahlmittel und zum anderen durch die beim Strahlen freigesetzten Materialien.
Es dürfen nur zugelassene Strahlmittel verwendet werden. So ist das Strahlen mit Quarzsand verboten. Die Bereiche, in denen gestrahlt werden soll, müssen dahingehend geprüft werden, ob beim Strahlen gefährliche Stoffe – z. B. Asbest oder Blei – freigesetzt werden. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob bei Strahlen feuer- und explosionsgefährdete Bereiche entstehen können. Ist das der Fall, dürfen im Arbeitsbereich keine Zündquellen vorhanden sein.
Strahleinrichtungen müssen mit einer Not-Aus-Einrichtung versehen sein und während des Strahlens jederzeit gut erreichbar sein. Einschalteinrichtungen dürfen während des Betriebes nicht verriegelt werden.
Bei Strahlarbeiten müssen Strahlerhelm mit Prallschutzüberzug und Frischluftversorgung benutzt werden. Bei der Erzeugung von Druckluft muss immer mit dem Auftreten von Kondenswasser und Ölnebeln gerechnet werden. Die Atemluft im Strahlerhelm muss der DIN EN 12021 entsprechen und muss daher sowohl von Wasser als auch von Öltröpfchen gereinigt werden. Dies erfolgt durch Wasserabscheider und Aktivkohlefilter bzw. Ölabscheider.
Neben dem Atemschutz sind schulter- und körperbedeckende Prallschutzkleidung, Schutzhandschuhe und Sicherheitsschuhe zu tragen.
Personen, die sich in der Umgebung der Strahlarbeiten aufhalten und hierdurch gefährdet werden können, müssen ebenfalls Atemschutz z. B. Halbmaske mit Partikelfilter und eventuell Schutzkleidung benutzen. Gehörschutz muss ebenfalls verwendet werden.
Verdünnungs-, Reinigungs- und Lösemittel
Als Lösemittel werden Alkohole (wie Methanol und Ethanol), Kohlenwasserstoffe (z. B. Xylol oder Trimethylbenzole), Ester (wie Ethylacetat) und Mischungen dieser Stoffgruppen verwendet.
In der Regel handelt es sich um leicht flüchtige Flüssigkeiten, welche auch Bestandteil von Farben und Reaktionsharzsystemen sein können.
Je höher der Dampfdruck ist, desto schneller erfolgt die Verdunstung. Beim Verdunsten können sich explosionsgefährliche Gemische mit der Luft bilden.
Lösemittel entfetten die Haut und können zu Hautreizungen führen. Sie können die Haut durchdringen und Organe schädigen. Lösemittel werden auch durch Einatmen in den Körper aufgenommen.
Die Reizwirkung der Reaktionsharzsysteme kann durch Lösemittel verstärkt werden. Zudem werden die Harze aufgrund der Lösemittelbesser durch die Haut aufgenommen.
Bei der Verarbeitung lösemittelhaltiger Produkte sind geeignete Handschuhe zu tragen. Dabei kann eine grundsätzliche Empfehlung von Handschuhen nicht gegeben werden, da die Handschuhmaterialien von den Lösemitteln unterschiedlich schnell durchdrungen werden.
Informationen zu geeigneten Handschuhmaterialien geben u. a. die Handschuhhersteller und das Programm WINGIS.
Bei den Arbeiten können auch die Grenzwerte der Lösemittel überschritten werden. In diesem Fall muss bei den Arbeiten Atemschutz getragen werden.
Chlorkohlenwasserstoffe sind in der Regel unbrennbar, dafür aber in höherem Maße gesundheitsschädlich (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung). Diese Stoffe dürfen in Verdünnungsmitteln nicht mehr enthalten sein.
Eine Ausnahme ist das Dichlormethan, das gelegentlich beim Reinigen von Stahllaschen verwendet wird. Hier sollte möglichst ein anderes Lösemittel verwendet werden. Diese sind meist leicht entzündlich. Wird das Reinigen in Räumen durchgeführt, muss die Konzentration durch technische Lüftung unterhalb des Grenzwertes gehalten werden.
Zemente und zementhaltige Produkte
Zemente und zementhaltige Produkte haben bei der Zugabe von Wasser hautreizende und augenschädigende Wirkung. Bei Arbeiten mit Zement oder zementhaltigen Produkten sind Schutzbrille und nitrilgetränkte Baumwollhandschuhe zu tragen.
Alle zementhaltigen Produkte sind chromatarm eingestellt und mit dem GISCODE ZP1 codiert.
5 Gefährdungsbeurteilung
Vor der Aufnahme von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen bzw. durchführen lassen. Berücksichtigen muss er dabei:
- die gefährlichen Eigenschaften der Produkte
- die Informationen des Herstellers (z. B. Sicherheitsdatenblatt)
- Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung der Aufnahme durch Einatmen und des Hautkontaktes
- physikalisch-chemische Wirkung der Produkte
- Möglichkeit von Ersatzprodukten
- Arbeitsbedingungen und Arbeitsverfahren einschließlich der Arbeitsmittel und Produktmenge
- Grenzwerte (Arbeitsplatzgrenzwerte, DNEL und biologische Grenzwerte)
- Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
- Ergebnisse durchgeführter arbeitsmedizinischer Vorsorge
Das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung muss er schriftlich festhalten. In der Gefährdungsbeurteilung müssen auch die notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Unterstützung liefert z. B. das Programm WINGIS der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft. Die Informationen zu den Produkten liefert die Grundlage der Gefährdungsbeurteilung.
Um die Gefährdungsbeurteilung zu vervollständigen, muss der Arbeitgeber diese noch z. B. durch die Angaben zum Ausmaß und zur Dauer der Exposition bzw. zur Produktmenge ergänzen.
5.1 Gefährliche Eigenschaften
Gemäß der GefStoffV sind alle Hersteller, Importeure und Lieferanten von Gefahrstoffen oder gefährlichen Zubereitungen dazu verpflichtet, ihre Verpackungen mit den vorgeschriebenen Gefahrenpiktogrammen, Gefahrenhinweisen und Sicherheitsratschlägen zu versehen.
5.2 Sicherheitsdatenblatt
Das Sicherheitsdatenblatt ist dazu bestimmt, dem berufsmäßigen Verwender die beim Umgang mit Stoffen und Zubereitungen notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen zu vermitteln, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu können.
Das Sicherheitsdatenblatt nach GefStoffV muss folgende Angaben in nachstehender Reihenfolge enthalten:
- Bezeichnung des Stoffes / des Gemisches und des Unternehmens
- Mögliche Gefahren
- Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
- Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Maßnahmen zur Brandbekämpfung
- Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
- Handhabung und Lagerung
- Begrenzung und Überwachung der Expositionen / Persönliche Schutzausrüstungen
- Physikalische und chemische Eigenschaften
- Stabilität und Reaktivität
- Toxikologische Angaben
- Umweltspezifische Angaben
- Hinweise zur Entsorgung
- Angaben zum Transport
- Rechtsvorschriften
- Sonstige Angaben
Verbleiben nach Abgabe des Sicherheitsdatenblattes Ungewissheiten über die auftretenden Gefährdungen, so hat der Hersteller dem Benutzer auf dessen Verlangen über die Angaben des Sicherheitsdatenblattes hinaus die gefährlichen Inhaltsstoffe sowie die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen. Auf begründetes Verlangen können zu arbeitssicherheitstechnischen Zwecken weitere Inhaltsstoffe sowie davon ausgehende mögliche Gefahren und zu ergreifende Maßnahmen abgefragt werden.
5.3 REACH-Verordnung
Die REACH-Verordnung sieht vor, dass unter bestimmten Bedingungen ein Anhang zum Sicherheitsdatenblatt erarbeitet und an die Verarbeiter von Bauprodukten weitergegeben wird (erweitertes Sicherheitsdatenblatt). Bei dem Anhang zu dem Sicherheitsdatenblatt handelt es sich um sogenannte Expositionsszenarien. Die Expositionsszenarien können Angaben zu den Verarbeitungsbedingungen/Verwendungsbedingungen und den einzuhaltenden Risiko-Management-Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung, organisatorische Schutzmaßnahmen usw.) enthalten. Der Verarbeiter/Verwender eines Bauproduktes ist verpflichtet, die in dem Expositionsszenario skizzierten Verwendungsbedingungen und vorgeschriebenen Risiko-Management-Maßnahmen einzuhalten. Hält er diese für überzogen oder nicht anwendbar, muss er Kontakt mit dem Produktlieferanten aufnehmen und ihn um Modifikation/Änderung des Expositionsszenarios bitten.
5.4 Programm WINGIS
Das Programm WINGIS liefert zu Gefahrstoffen und zu einzelnen Produkten Informationen über mögliche Gefahren und notwendige Schutzmaßnahmen. In vielen Fällen wird beschrieben, ob es Produkte mit einer geringeren Gefährdung gibt und ob die Grenzwerte bei der beabsichtigten Verarbeitungsweise eingehalten sind. Darüber hinaus liefert es Betriebsanweisungen für die Produkte. Zudem besteht die Möglichkeit, ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen.
Das Programm WINGIS wird von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft den Betrieben kostenlos zur Verfügung gestellt. Es kann online unter https://www.wingisonline.de/ betrieben werden. Zudem besteht die Möglichkeit unter https://www.bgbau.de/gisbau/wingis eine Offline-Version herunterzuladen.
5.5 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren
Der Arbeitgeber muss prüfen, ob es für die beabsichtigte Tätigkeit weniger gefährliche Produkte gibt. Beispielsweise sind reizende gegenüber ätzenden sowie lösemittelfreie Produkte gegenüber lösemittelhaltigen zu bevorzugen. Weitere Informationen liefert auch das Programm WINGIS.
Falls nicht auf die Gefahrstoffe verzichtet werden kann oder die Gefahrstoffe erst durch die beabsichtigten Arbeiten freigesetzt werden (Sanierungsarbeiten), muss er prüfen, ob durch andere Arbeitsverfahren eine geringere Gefährdung der Beschäftigten besteht. Ist dies der Fall, muss das alternative Arbeitsverfahren angewendet werden. So sollten statt des Druckluftstrahlens mit Feststoffen möglichst Feucht- oder Nassstrahlverfahren angewendet werden, da diese zu einer geringeren Staubbelastung führen.
Entscheidet der Arbeitgeber sich für den Einsatz eines gefährlichen Produktes oder eines gefährlichen Arbeitsverfahren, muss er diese Entscheidung in der Gefährdungsbeurteilung begründen.
5.6 Grenzwerte
In einigen Fällen ist die Messung der Konzentration am Arbeitsplatz z. B. mit Gasspürpumpen mit Prüfröhrchen oder elektronisch möglich.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist der biologische Grenzwert. Dieser gibt die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes oder eines Umsetzungsproduktes im entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. Die aktuellen Grenzwerte werden in der TRGS 903 benannt.
Für die meisten krebserzeugenden Stoffe kann kein Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt werden, weil auch bei sehr geringen Konzentrationen eine krebserzeugende Wirkung nicht ausgeschlossen werden kann. In der TRGS 910 werden für diese Stoffe Akzeptanzwerte (nur sehr geringes Risiko einer Krebserkrankung) und Toleranzwerte (hinnehmbares Risiko einer Krebserkrankung) festgelegt. Oberhalb des Toleranzwertes ist das Arbeiten nicht erlaubt.
Im Rahmen der Registrierung mussten von den Herstellern DNEL-Werte (Derived No-Effect Level = Wert, unterhalb dessen der Stoff zu keiner Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit führt) festgelegt werden. Diese Werte haben nicht den Stellenwert eines Arbeitsplatzgrenzwertes, sind in der Gefährdungsbeurteilung aber zu berücksichtigen.
5.7 Einsatz von Schutzausrüstung
Lässt sich die Gefährdung durch Gefahrstoffe nicht vermeiden, so muss der Arbeitgeber mit geeigneten Mitteln die Gefährdung der Beschäftigten so gering wie möglich halten. Dabei gilt das Prinzip, dass die Belastung zuerst durch technische oder organisatorische Maßnahmen reduziert werden muss. Dabei kann das Freisetzen von Staub z. B. durch den Anschluss von Entstaubern und Vorabscheidern an die Geräte unterbunden werden.
Ist die Belastung trotz des Einsatzes von technischen Maßnahmen oberhalb der Grenzwerte, so muss persönliche Schutzausrüstung eingesetzt werden. Ist der Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich, muss der Arbeitgeber diese zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass die Schutzausrüstung sachgerecht aufbewahrt wird, vor Gebrauch geprüft und nach Gebrauch gereinigt und bei Schäden ausgetauscht wird. Der Beschäftigte muss die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung verwenden, solange eine Gefährdung besteht. Die Schutzausrüstung wird unter Kapitel 6 Schutzmaßnahmen noch detailliert beschrieben.
5.8 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Trotz Schutzmaßnahmen ist eine Belastung der Beschäftigten durch Gefahrstoffe nicht vollständig zu verhindern. Zum frühzeitigen Erkennen berufsbedingter Erkrankungen muss daher arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt werden. Die Vorsorge erfolgt vor Ausnahme der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen. Man unterscheidet in Abhängigkeit von den Risiken zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgen.
Bei einer Pflichtvorsorge muss der Beschäftigte an der Vorsorge teilnehmen. Bei einer Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber die Vorsorge anbieten, der Beschäftigte kann aber selbst entscheiden, ob er daran teilnimmt. Bei einer Wunschvorsorge geht der Wunsch zur Vorsorge vom Beschäftigten aus.
Pflichtvorsorge besteht z. B. bei den folgenden Tätigkeiten:
- Exposition gegenüber Isocyanaten bzw. Polyurethanen, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 mg/m³ überschritten wird
- dermale Gefährdung oder inhalative Exposition mit unausgehärteten Epoxidharzen
- krebserzeugende oder keimzellmutagene Stoffe der Kategorie 1A oder 1B
- Tätigkeiten, bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert für den Gefahrstoff nicht eingehalten wird
Informationen zur Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorge liefert das Programm WINGIS.
Die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge erhält der Beschäftigte. Der Arbeitgeber erhält eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Vorsorge. Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat.
5.9 Betriebsanweisung und Unterweisung
Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird. Dabei müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt und auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle hingewiesen werden.
Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.
Betriebsanweisungen für die meisten bei der Betoninstandsetzung vorkommenden Gefahrstoffe liefert das Programm WINGIS. Diese stehen in 16 Sprachen zur Verfügung.
Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.
Der SIVV-Schein-Inhaber sollte in der Lage sein, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu kontrollieren. Er sollte auch über die Bedingungen von Transport und Lagerung informiert sein und gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen einleiten.
6 Gefahrstoffverzeichnis
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe zu führen. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Gefahrstoffes
- Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften
- Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb
- Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird
Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Der Arbeitgeber kann das Gefahrstoffverzeichnis z. B. mit dem Programm WINGIS führen. Dieses Programm liefert ihm ein Gefahrstoffverzeichnis, in das er die Gefahrstoffe einpflegen muss.
7 Schutzmaßnahmen
7.1 Allgemeines
Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hier sieht der Gesetzgeber eine strenge Reihenfolge der Schutzmaßnahmen vor. Dabei gilt das STOP-Verfahren:
- Substitution
- Technische Schutzmaßnahmen
- Organisatorische Schutzmaßnahmen
- Persönliche Schutzmaßnahmen
So ist zuerst zu prüfen, ob der Umgang mit Gefahrstoffen durch den Einsatz von Ersatzstoffen oder Ersatzverfahren vermieden werden kann.
Kann auf den Umgang mit Gefahrstoffen nicht verzichtet werden, muss die Belastung der Beschäftigten durch den Einsatz von Technischen Schutzmaßnahmen wie Absaugungen oder Belüftung der Arbeitsbereiche auf ein Minimum reduziert werden. Zudem ist durch organisatorische Regelung die Anzahl der exponierten Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.
Kann die Belastung der Beschäftigten durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend gesenkt werden, müssen die Beschäftigten durch persönliche Schutzausrüstung geschützt werden. Dabei sind die unterschiedlichen Möglichkeiten, durch die Gefahrstoffe aufgenommen werden können, zu berücksichtigen.
Als Aufnahmewege kommen dabei in Frage
- Das Einatmen von Stäuben, Dämpfen oder Gasen
- Das Verschlucken. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur das direkte Verschlucken der Gefahrstoffe, sondern auch das Essen, Trinken oder Rauchen mit verschmutzten Händen zur Aufnahme der Stoffe in den Körper führt.
- Die Aufnahme über die Haut. Gerade Lösemittel werden im großen Maße beim Kontakt über die Haut aufgenommen.
7.2 Persönliche Schutzausrüstung
Wenn mit Gefahrstoffen umgegangen wird, muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer mit geeigneter Schutzausrüstung versorgen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Schutzausrüstung sachgerecht aufbewahrt wird, vor Gebrauch geprüft und nach Gebrauch gereinigt wird. Schadhafte Schutzausrüstung muss vor den erneuten Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht werden. Der Beschäftigte muss die bereitgestellte Schutzausrüstung benutzen.
Augenschutz
Um zu vermeiden, dass Stoffe in die Augen gelangen, ist das Tragen von Schutzbrillen unerlässlich.
Atemschutz
Bei der Verarbeitung flüchtiger Stoffe in Innenräumen sind diese gut zu lüften.
Bei Arbeiten in engen Räumen, Behältern oder unterhalb der Erdgleiche sind technische Lüftungsmaßnahmen erforderlich.
Die Filter haben nur eine begrenzte Aufnahmefähigkeit und müssen regelmäßig ausgetauscht werden.
Werden die höchstzulässigen Konzentrationen überschritten, ist umgebungsluftunabhängiger Atemschutz zu tragen.
Handschutz
Der Kontakt der Haut mit Gefahrstoffen ist durch Tragen von geeigneten Schutzhandschuhen zu vermeiden. Es muss darauf geachtet werden, dass die Handschuhe gegen die verwendeten Gefahrstoffe beständig und dicht sind. Kontaminierte Handschuhe müssen spätestens zum Schichtende entsorgt werden.
Hautschutz
Hautschutzsalben können Handschuhe nicht ersetzen. Werden Handschuhe getragen, sollten die Hände nicht mit einer Hautschutzsalbe eingecremt werden, da die Schutzwirkung der Handschuhe durch die Hautschutzsalben negativ beeinflusst werden kann.
Nach der Arbeit sind die Hände mit einem Reinigungsmittel zu reinigen und mit einer Pflegecreme einzucremen. Dadurch wird die Regeneration der Haut unterstützt.
Schutzkleidung
Kann eine Kontamination der Kleidung nicht ausgeschlossen werden, muss bei vielen Stoffen entsprechende Schutzkleidung getragen werden.
7.3 Hygiene
Beim Umgang mit Gefahrstoffen dürfen Arbeitnehmer in Arbeitsräumen oder an Arbeitsplätzen im Freien nicht essen, trinken oder rauchen. Es sind besondere Waschräume/-container mit Duschen sowie Räume/ Container mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen.
Lebensmittel und Tabakerzeugnisse müssen so aufbewahrt werden, dass sie keinesfalls mit Gefahrstoffen in Berührung kommen.
7.4 Brand- und Explosionsschutz
Die Verwendung von offenem Feuer, offenem Licht sowie das Rauchen und die Durchführung von Schweißarbeiten sind in Bereichen, in denen explosionsfähige Dampf/Luftgemische entstehen können, verboten. Da die Dämpfe auch in andere Räume kriechen können, sind die Arbeiten mit anderen Gewerken abzustimmen.
Elektrische Geräte müssen Ex-geschützt sein bzw. abgeschaltet (stromlos) werden. Zündflammen z. B. für Heizungen sind abzustellen.
Zum Löschen von Bränden sind Feuerlöscheinrichtungen bereit zu halten. Universelle Löschmittel gibt es nicht.
8 Erste Hilfe
Bei der Ersten Hilfe ist immer der Selbstschutz zu beachten. In vielen Fällen muss der Verletzte nach der Ersten Hilfe ärztlich versorgt werden. Dabei muss der Arzt über das verwendete Produkt informiert werden (Sicherheitsdatenblatt oder Technisches Merkblatt).
Spritzer ins Auge
Auge 10 Minuten lang unter fließendem Wasser bei gespreizten Lidern spülen oder Augenspüllösungen verwenden. Beim Spülen des Auges das unverletzte Auge schützen. Anschließend müssen beide Augen verbunden werden und es ist umgehend ein Augenarzt aufzusuchen.
Sicherheitsdatenblatt oder entsprechende Unterlagen mitnehmen, aus denen die Art des Stoffes zu entnehmen ist, der zu der Verletzung geführt hat.
Einatmen gefährlicher Dämpfe
Selbstschutz beachten! Geschädigte Personen aus der Gefahrenzone an die frische Luft bringen. In schweren Fällen Notarzt rufen. Auch bei subjektiv empfundener Besserung sollte die betroffene Person wegen der Gefahr eines Lungenödems einen Arzt hinzuziehen.
Spritzer auf der Haut
Auf die Haut gelangte Spritzer mit saugfähigem Papier abtupfen und anschließend die betroffene Hautpartie mit warmem Wasser und Reinigungsmittel waschen. Keine Lösemittel verwenden, da diese den natürlichen Hautschutz zerstören. Zum Abtrocknen sollten Einweghandtücher benutzt werden. Gegebenenfalls ist ein Arzt aufzusuchen.
9 Lagerung
Die Vorschriften für die Lagerung ergeben sich sowohl aus dem Gefahrstoffrecht als auch aus dem Wasserhaushaltsgesetz. Die Bedingungen der Lagerung gefährlicher Produkte ist abhängig von den Gefahren, die von den Produkten ausgehen und dem Zeitraum des Betreibens des Lagers. Dabei ist bei nahezu allen Produkten davon auszugehen, dass sie wassergefährdend sind. Besondere Vorschriften gelten zudem für giftige und brandfördernde Produkte.
Die Lager sind so zu organisieren, dass die Produkte nicht in den Boden gelangen können. Austretende Stoffe müssen schnell erkannt, zurückgehalten und entsorgt werden. Daher müssen in den Lagerräumen Auffangwannen vorgesehen sein.
Eine Lagerung darf nicht in Durchgängen und Durchfahrten, in Treppenräumen, Fluren oder Arbeitsräumen erfolgen. Die Lager sollten unzugänglich für betriebsfremde Personen sein.
Bei der Lagerung brennbarer Produkte sind die Vorschriften für den Brand- und Explosionsschutz zu beachten.
Werden große Mengen gelagert oder das Lager über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten betrieben wird, muss geprüft werden, ob für die Lagerung eine behördliche Genehmigung einzuholen ist.
Information zur Lagerung von Gefahrstoffen liefert die Broschüre ‚Lagerung von Gefahrstoffen auf dem Bau‘ der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (www.bgbau.de).
10 Umweltschutz
Flüssige oder nicht ausgehärtete Stoffe dürfen nicht in die Kanalisation, in Vorfluter, Gewässer oder ins Erdreich gelangen.
Stoffe, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen bzw. als wassergefährdend eingestuft sind, müssen in geeigneten Containern bzw. Auffangwannen auf der Baustelle gelagert werden.
Verschüttetes Material ist mit flüssigkeitsbindendem Material (z. B. Sand oder Sägemehl) aufzunehmen und ebenso wie unvollständig entleerte Gebinde einer geordneten Deponie (evtl. Sondermüll) bzw. der Verbrennungsanlage zuzuführen.
Über Art und Ort der Entsorgung nicht restentleerter Gebinde erteilen die Abfall- bzw. Umweltschutzbehörden oder die örtlichen Entsorgungsunternehmen Auskunft. Vor Beginn der Arbeiten, z. B. bei Strahlarbeiten, kann es notwendig sein, die Umweltschutzmaßnahmen mit den zuständigen Behörden wie z. B. Gewerbeaufsichtsamt oder Wasserwirtschaftsamt festzulegen.
Die Entsorgung und Verwertung von restentleerten Verpackungen regelt die Verpackungs-Verordnung (VerpackV). Restentleerte Verpackungen müssen spachtelrein, pinselrein, tropffrei bzw. rieselfrei sein. Diese Gebinde werden entweder der Wiederverwertung zugeführt oder als hausmüllähnlicher Abfall entsorgt.
Nicht restentleerte Verpackungen sind als Müll, ggf. als gefährlicher Abfall zu entsorgen.
11 Transport
In der Bauwirtschaft besteht häufig die Notwendigkeit, Gefahrgüter zu transportieren. Diese kann man am Gefahrzettel und der UN-Nummer sowie an den Angaben zum Transport im Sicherheitsdatenblatt erkennen.
Im öffentlichen Straßenverkehr gelten für den Gefahrguttransport das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Hier sind entsprechende gesetzliche Auflagen formuliert.
Beim Transport kleiner Mengen gefährlicher Güter gelten „Kleinmengenregelungen“. In diesem Falle gelten nicht alle Vorschriften der o. g. gesetzlichen Regelungen.
Diese „Kleinmengenregelungen“ und die damit möglichen „erleichterten Beförderungsbedingungen“ sind in den meisten Unternehmen der Bauwirtschaft anwendbar. Die Berufsgenossenschaften erteilen detaillierte Auskünfte und bieten entsprechende Hilfen in Form von Druckschriften und Veröffentlichungen im Internet an.
Das Programm WINGIS enthält einen Gefahrgutrechner, mit dessen Hilfe errechnet werden kann, ob es sich um einen Kleinmengentransport handelt. Zudem kann das Ergebnis der Berechnung ausgedruckt werden.
12 Internet-Adressen
Anhang 1: Gefahrenpiktogramme
Anhang 2: Gefährlichkeitsmerkmale verschiedener Stoffgruppen
Brandfördernde Stoffe, z. B. Peroxide, enthalten in erheblichen Mengen Sauerstoff und können somit auch ohne Luftzutritt einen Brand unterhalten bzw. begünstigen. Diese Zersetzung kann unter Umständen auch explosionsartig verlaufen. Gerade Peroxide können sich durch Verunreinigungen explosionsartig selbst zersetzen.
Extrem und Leicht entzündbare Flüssigkeiten haben einen Flammpunkt von über 0 °C und unter + 23 °C (Klasse A I oder B), entzündbare Flüssigkeiten haben einen Flammpunkt zwischen + 23 °C und + 60 °C (Klasse A II).
Die Menge eines Stoffes, die aus einer Flüssigkeit bei einer bestimmten Temperatur freigesetzt wird, bezeichnet man als Dampfdruck. Diese werden meist für 20 °C und in mbar angegeben. Bei höherer Temperatur steigt die verdampfte Menge und somit auch der Dampfdruck. Ist die Konzentration des Stoffes so hoch, dass das Dampf-/Luftgemisch entzündet werden kann, so bezeichnet man diese Temperatur als Flammpunkt. Die Dämpfe von extrem und leicht entzündbaren Lösemitteln können schon bei Raumtemperatur entzündet werden.
Selbst wenn die Konzentration der Dämpfe für eine Entzündung des Stoff-/Luftgemisches nicht ausreicht, können die Dämpfe zu Gesundheitsschäden führen.
Beispiele: Lösemittel und lösemittelhaltige Produkte, Acrylatharze, Polyesterharze
Ätzende Stoffe oder daraus hergestellte Mischungen zerstören lebendes Gewebe (Haut, Schleimhaut, Auge). Besteht die Zerstörungswirkung nur bei den Augen, so sind die Stoffe mit GHS05 und dem H-Satz H318 gekennzeichnet.
Beispiele ätzende Stoffe: Batterieflüssigkeit, Betonlöser, Härter für Epoxidharze
Beispiele Ätzwirkung auf die Augen: Zement und zementhaltige Produkte
Reizende Stoffe verursachen bei Haut-, Schleimhaut- oder Augenkontakt Reizungen (Rötung, Jucken) und können bei ständigem Kontakt auch Entzündungen verursachen.
Beispiele: verschiedene Betonzusatzmittel
Sensibilisierende Stoffe können beim Verarbeiter Allergien gegen diese Stoffe hervorrufen. Bei einer bestehenden Allergie kann der Verarbeiter meist nicht mehr mit dem Stoff arbeiten.
Auf sensibilisierende Wirkung wird mit den H-Satz 317 bzw. H334 nicht aber mit einem speziellen Symbol hingewiesen. Man bedient sich daher bei diesen Gefahren dem Piktogramm reizender und gesundheitsschädlicher Stoffe (GHS07) bzw. dem Piktogramm für chronische Erkrankungen (GHS08).
Beispiele: Epoxidharze und -härter, Acrylatharze, Polyurethane
Giftige Stoffe sind beim Einatmen, Verschlucken oder beim Kontakt mit der Haut gefährlich. Sie können die Organe schädigen und zum Tode führen.
Beispiele: Methanol
Gesundheitsschädliche Stoffe können durch Einatmen, Verschlucken oder bei Hautkontakt aufgenommen werden und Übelkeit, Kopfschmerzen verursachen, aber auch Organe wie Herz, Leber und Nieren schädigen.
Beispiele: verschiedene Lösemittel
Krebserzeugende Stoffe werden in drei Kategorien eingeteilt.
Kategorie 1A: Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken.
Kategorie 1B: Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.
Stoff der Kategorien 1A und 1B sind z. B.:
Kategorie 2: Stoffe, bei denen eine mögliche krebserzeugende Wirkung beim Menschen vermutet wird.
Stoffe der Kategorie 2 sind z. B.:
Erbgutverändernde Stoffe werden in drei Kategorien eingeteilt:
Kategorie 1A: Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd wirken.
Kategorie 1B: Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten.
Stoff der Kategorien 1A und 1B sind z. B.:
Kategorie 2: Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zu Besorgnis Anlass geben.
Stoffe der Kategorie 2 sind z. B.:
Reproduktionstoxische (fortpflanzungsgefährdende) Stoffe werden unterschieden in fruchtschädigende (Kind im Mutterleib) Stoffe (RE) und Stoffe, die die Fortpflanzungsfähigkeit schädigen (RF). Dabei wird ebenfalls in drei Kategorien unterschieden:
Kategorie 1A: Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) bekanntermaßen beeinträchtigen sowie Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken.
Kategorie 1B: Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen werden sollten sowie Stoffe, die als fruchtschädigend (entwicklungs-schädigend) für den Menschen angesehen werden sollten.
Beispiele für reproduktionstoxische Stoffe der Kategorien 1A und 1B sind z. B.:
Kategorie 2: Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen zu Besorgnis Anlass geben sowie Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkungen beim Menschen zu Besorgnis Anlass geben.
Beispiele für reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 2 sind z. B.:
Auf Krebs erzeugende, fortpflanzungsgefährdende und erbgutverändernde Wirkung wird nicht mit einem speziellen Symbol hingewiesen. Man bedient sich daher bei diesen Gefahren des Symboles des berstenden Torsos.
Anhang 3: Liste der Gefahrenhinweise (H-Sätze)
Liste der Gefahrenhinweise und ergänzende Gefahrenmerkmale in der EU (H-Sätze und EUH-Sätze)
- Gefahrenhinweise für physikalische Gefahren: H2..
- H200 Instabil, explosiv.
- H201 Explosiv, Gefahr der Massenexplosion.
- H202 Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
- H203 Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
- H204 Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
- H205 Gefahr der Massenexplosion bei Feuer.
- H220 Extrem entzündbares Gas.
- H221 Entzündbares Gas.
- H222 Extrem entzündbares Aerosol.
- H223 Entzündbares Aerosol.
- H224 Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar.
- H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
- H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
- H228 Entzündbarer Feststoff.
- H229 Behälter steht unter Druck: kann bei Erwärmung bersten.
- H230 Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren.
- H231 Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren.
- H240 Erwärmung kann Explosion verursachen.
- H241 Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen.
- H242 Erwärmung kann Brand verursachen.
- H250 Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst.
- H251 Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten.
- H252 In großen Mengen selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten.
- H260 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können.
- H261 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase.
- H270 Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel.
- H271 Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel.
- H272 Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel.
- H280 Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren.
- H281 Enthält tiefgekühltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder -verletzungen verursachen.
- H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
2. Gefahrenhinweise für die Gesundheitsgefahren: H3..
- H300 Lebensgefahr bei Verschlucken.
- H301 Giftig bei Verschlucken.
- H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
- H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
- H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt.
- H311 Giftig bei Hautkontakt.
- H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.
- H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
- H315 Verursacht Hautreizungen.
- H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
- H318 Verursacht schwere Augenschäden.
- H319 Verursacht schwere Augenreizung.
- H330 Lebensgefahr bei Einatmen.
- H331 Giftig bei Einatmen.
- H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
- H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.
- H335 Kann die Atemwege reizen.
- H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
- H340 Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
- H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
- H350 Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
- H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
- H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
- H360 Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
- H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
- H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
- H361 Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
- H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
- H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
- H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
- H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.
- H370 Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
- H371 Kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
- H372 Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
- H373 Kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)
- H300+H310 Lebensgefahr bei Verschlucken oder Hautkontakt
- H300+H330 Lebensgefahr bei Verschlucken oder Einatmen
- H310+H330 Lebensgefahr bei Hautkontakt oder Einatmen
- H300+H310+H330 Lebensgefahr bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen
- H301+H311 Giftig bei Verschlucken oder Hautkontakt
- H301+H331 Giftig bei Verschlucken oder Einatmen
- H311+H331 Giftig bei Hautkontakt oder Einatmen
- H301+H311+H331 Giftig bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen
- H302+H312 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Hautkontakt
- H302+H332 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Einatmen
- H312+H332 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt oder Einatmen
- H302+H312+H332 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen
3. Gefahrenhinweise für die Umwelt: H4..
- H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.
- H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
- H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
- H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
- H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.
- H420 Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre.
4. Ergänzende Gefahrenmerkmale nur in der EU: EUH…
4.1. Physikalische Eigenschaften
- EUH001 In trockenem Zustand explosiv.
- EUH006 Mit und ohne Luft explosionsfähig.
- EUH014 Reagiert heftig mit Wasser.
- EUH018 Kann bei Verwendung explosionsfähige/entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden.
- EUH019 Kann explosionsfähige Peroxide bilden.
- EUH044 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss.
4.2. Gesundheitsgefährliche Eigenschaften
- EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.
- EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.
- EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.
- EUH066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
- EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen.
- EUH071 Wirkt ätzend auf die Atemwege.
4.3. Ergänzende Kennzeichnungselemente/Informationen über bestimmte Stoffe und Gemische
- EUH201A Achtung! Enthält Blei.
- EUH201 Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten.
- EUH202 Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
- EUH203 Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
- EUH204 Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
- EUH205 Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
- EUH206 Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.
- EUH207 Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.
- EUH208 Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
- EUH209 Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden.
- EUH209A Kann bei Verwendung entzündbar werden.
- EUH210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.
- EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
Anhang 4: Betriebsanweisungsentwürfe


Anhang 5: Beispiel Gefahrstoffverzeichnis

Anhang 6: Unterweisungsformular
Anhang 7: Erläuterung Flammpunkt
Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der eine Flüssigkeit unter vorgeschriebenen Versuchsbedingungen bei Normaldruck brennbares Gas oder brennbaren Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt der Dampfphase mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt.
Wird die Zündquelle entfernt, dann erlischt die Flamme.
