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Rechtliche Aspekte und Fragestellungen zu DIN 68800

Informationsschrift | 1. Ausgabe, Oktober 2013 |
Planer & Architekten, Verarbeiter, Imprägnierbetriebe, Bauherren, Privatanwender

DIN 68800 hat in ihrer neuesten Ausgabe nicht nur Bewährtes zusammengeführt, sondern es wurden darin auch eine Reihe von Aussagen aufgenommen, die bei den Anwendern der Normenreihe zum Teil kontrovers diskutiert und unterschiedlich interpretiert werden. Dies trifft auch auf rechtliche Auslegungen zu, insbesondere da zivilrechtlich allein die Vereinbarungen zur Bauausführung, wie sie zwischen den Vertragsparteien getroffen werden, maßgeblich sind. Diese Informationsschrift beleuchtet verschiedene Aspekte und gibt den Anwendern eine Hilfestellung. Weitere ausführliche ErIäuterungen zur DIN 68800 stehen online unter www.deutsche-bauchemie.de zur Verfügung.

1 Ist für Hölzer im Hochbau der Einsatz von Holzschutzmitteln mit der neuen DIN 68800 jetzt verboten?

In Werbeprospekten finden sich immer wieder plakative Aussagen wie „Chemischer Holzschutz mit der neuen DIN 68800 jetzt verboten“ oder „Der Einbau von mit Holzschutzmitteln behandelter Holzbauteile ist strafbar“. Diese Äußerungen sind falsch und sachlich über den Inhalt der Norm nicht zu begründen. Nur der Gesetzgeber wäre legitimiert, derartige Verbote oder Regelungen zu erlassen. Solche gesetzlichen Vorschriften oder Verbote liegen jedoch nicht vor. Ganz im Gegenteil: Der Gesetzgeber erlaubt, dass geprüfte und zugelassene Holzschutzmittel vermarktet und verwendet werden dürfen. Auch in DIN 68800 ist von einem Verbot von Holzschutzmitteln nicht die Rede, sondern sie fordert deren Verwendung als bewährte Maßnahme um bestimmte Schutzziele zu erreichen.

Fazit:
Die Verwendung von Holzschutzmitteln ist nach der aktuellen Gesetzgebung und DIN 68800 weiterhin erlaubt.

2 Die bauaufsichtliche Einführung von DIN 68800-1 und -2

Mit der Überführung von DIN 68800-1 und -2 in die Bauordnungen der Länder werden diese Normen Bestandteil des Bauordnungsrechts. Damit ergeben sich Verpflichtungen für den Planer und Ausführenden, beispielsweise, dass „grundsätzliche bauliche Holzschutzmaßnahmen“ immer zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen führen zu einer Verringerung des Gefährdungsrisikos von Holz und sind deshalb bei allen Holzschutzmaßnahmen – auch bei der Verwendung natürlich dauerhaften Kernholzes oder bei der Verwendung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz – sinnvoll und zu berücksichtigen.

DIN 68800-1 fordert, dass Maßnahmen zum Schutz des Holzes so auszuwählen sind, dass nicht nur das Holz der Gefährdung in der gegebenen Gebrauchsklasse über die vorgesehene Nutzungsdauer standhält, sondern auch weitere Aspekte bei der Festlegung des Schutzziels Berücksichtigung finden wie mögliche Schäden und Schadensfolgen, Aufwand für Wartung und Reparatur. Sofern das gleiche Schutzziel erreicht werden kann, sollten hierbei Ausführungen mit „besonderen baulichen Holzschutzmaßnahmen“ nach DIN 68800-2 gegenüber vorbeugenden Schutzmaßnahmen mit Holzschutzmitteln bevorzugt werden. Kann das angestrebte Schutzziel allein durch bauliche Maßnahmen jedoch nicht erreicht oder sichergestellt werden, müssen bei nicht dauerhaften Holzarten Holzschutzmaßnahmen mit Holzschutz mitteln nach DIN 68800-3 vorgenommen werden. Planer und Ausführende haben demnach eine Prüfpflicht. In jedem Fall tragen die handelnden Personen die Verantwortung für ein sachmangelfreies Werk (s. auch Kapitel 4 und 5). Die Übernahme von DIN 68800-1 und DIN 68800-2 in eine Landesbauordnung nimmt den Planern und Ausführenden diese Verantwortung – nämlich den Schutzerfolg sicherzustellen – nicht ab.

Fazit:
Auch nach der bauaufsichtlichen Einführung von DIN 68800-1 und -2 ist oft – in Abhängigkeit des vom Planer und Ausführenden festgelegten Schutzziels – ein vorbeugender Schutz mit Holzschutzmitteln erforderlich.

3 Welche Bedeutung hat es, dass DIN 68800-3 (und die DIN 68800-4) bauaufsichtlich nicht eingeführt wurden?

Generell gilt: Auch wenn eine technische Regel bauaufsichtlich nicht eingeführt wird, schließt dies ihre Anwendung nicht aus. Darüber hinaus nimmt DIN 68800-1 als Technische Baubestimmung auch DIN 68800-3 (wie auch DIN 68800-4) explizit in Bezug, d. h. sie fordert beim Einsatz von Holzschutzmitteln zum Schutz tragender Holzbauteile die Einhaltung der Vorgaben von DIN 68800-3.

Fazit:
Mit der bauaufsichtlichen Einführung von DIN 68800-1 werden auch die Bestimmungen von DIN 68800-3 und -4 bauaufsichtlich in Bezug genommen.

4 Vertragsrechtliche Bedeutung der neuen DIN 68800

Bei einem Werkvertrag nach BGB oder durch Vereinbarung der VOB/B als Vertragsgrundlage schuldet der Unternehmer dem Besteller ein Werk, das frei von Sachmängeln ist (BGB § 633; VOB/B § 13). Dies ist dann gegeben, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so muss das Werk sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei vergleichbaren Werken üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Als Mindeststandard zur Erfüllung dieser Vorgaben sind die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

Deshalb kommt einer DIN-Norm im Vertragsrecht besondere Bedeutung dann zu, wenn sie als anerkannte Regel der Technik gilt. Es gibt allerdings begründete Zweifel [Thode], dass DIN 68800-1 hinsichtlich einiger Aussagen (z. B. technisch getrocknetes Holz als Insektenschutzmaßnahme) den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dies gilt auch nach bauaufsichtlicher Einführung der Norm, zumal eine DIN-Norm vom Grundsatz her keine verbindliche Rechts norm ist, sondern eine private technische Regelung mit Empfehlungscharakter.

Fazit:
Es liegen begründete Zweifel vor, dass DIN 68800 in einigen wesentlichen Punkten den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Werden anerkannte Regeln der Technik nicht eingehalten und eine Ausführungsart gewählt, die den Tatbestand eines mangelfreien Werkes nicht erfüllt, haftet hierfür der Unternehmer/Auftragnehmer, sofern die Beschaffenheit des Werkes nicht davon abweichend vereinbart wurde.

5 Der Begriff „Bauschaden“ – vertragsrechtliche Auswirkungen der DIN 68800

DIN 68800-1 definiert die „Gefahr von Bauschäden“ als „mögliche Beeinträchtigung von Bauteilen durch Holz zerstörende Organismen im Hinblick auf die bestimmungsgemäße Nutzung.“ Insbesondere aus Sicht der Bauaufsicht bedeutet die mögliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung für tragende Holzbauteile jedoch ausschließlich den Verlust der Standsicherheit.

In diesem Sinne verweist die Norm in Abs. 4.1.1 darauf, dass das bloße Vorkommen von Organismen an Holz oder Holzwerkstoffen nicht zwangsläufig zu Zerstörungen in einem Ausmaß führt, das die Standsicherheit beeinträchtigt. Damit soll gemäß DIN 68800 zwar das Risiko eines Bauschadens im Sinne des Verlustes der Standsicherheit vermieden werden, der Befall des Holzes durch holzzerstörende Organismen wird jedoch billigend in Kauf genommen. Für die vertragliche Rechtslage und die mögliche Haftung nach werkvertraglichen Grundsätzen ist jedoch die DIN 68800 gänzlich ohne Bedeutung, da allein das Risiko eines Schädlingsbefalls ein Sachmangel im Sinne des § 633, Abs. 2 BGB ist, d. h. ein Schädlingsbefall müsste noch nicht einmal eingetreten sein [Thode].

Daraus kann sowohl für den Bauunternehmer als auch den Architekten ein hohes vertragsrechtliches Haftungsrisiko resultieren, wenn beispielsweise technisch getrocknetes Holz ohne weitere Schutzmaßnahmen unter Bedingungen verbaut wird, die den Anforderungen der DIN 68800-1 genügen. Ein Ausschluss der Haftung ist nur dann möglich, wenn der Besteller umfassend über das vorliegende Risiko eines Befalls und dessen Folgen sowie über sichere Ausführungsarten aufgeklärt wurde und er sich mit der risikobelasteten Einbauart bei Verwendung technisch getrockneten Holzes dennoch einverstanden erklärte. Da die Norm die Beseitigung eines bereits eingetretenen Bauschadens einfordert, und diese in der Regel nur mit hohem finanziellem Aufwand erreicht werden kann, wird dringend empfohlen, diese Einverständniserklärung schriftlich festzuhalten.

Alternativ können die Holzbauteile durch Verwendung von Holzschutzmitteln entsprechend DIN 68800-3 vorbeugend geschützt werden, um so das Risiko eines Befalls durch holzzerstörende Organismen auszuschließen und damit Haftungsrisiken zu vermeiden.

Fazit:
Eine Reduzierung des Schutzziels auf die Standsicherheit bzw. dem Schutz vor Bauschaden im Sinne der Norm führt nicht zwingend zu einem Haftungsausschluss nach Vertragsrecht, da ein Befall des Holzes durch holzzerstörende Organismen billigend in Kauf genommen wird.

6 Weitere Beispiele mit rechtlicher Bedeutung

Rechtliche Zulässigkeit der Imprägnierung von Dachlatten, Brettschalungen etc.

Latten hinter Vorhangfassaden, Dach- und Konterlatten, Traufbohlen oder Dachschalungen bestehen üblicherweise aus einheimischen Nadelhölzern. Deren Splint – und selbst z. T. auch deren Kern – sind anfällig gegen Insektenbefall. Auch gegenüber Pilzen besitzen sie keine oder nur eine geringe natürliche Dauerhaftigkeit.

Dennoch sind derartige nicht tragende Bauteile in DIN 68800-2, Abs. 6.1 der Gebrauchsklasse 0 zugeordnet, ohne dass Maßnahmen gefordert werden, die einen Befall durch holzzerstörende Organismen ausschließen.

Abgesehen von dem bestehenden Risiko eines Insektenbefalls ist ein Angriff durch Pilze dann nicht auszuschließen, wenn gegenüber den nach Norm zu erwartenden Feuchtebedingungen Änderungen auftreten durch:

  • Missachtung einfacher organisatorischer Maßnahmen, z. B. Bauverzug
  • Abweichungen vom normgerechten Bauen, z. B. nicht sorgfältiges Abdichten
  • Schäden am Gebäude, z. B. Sturm- oder Wasserschäden
  • Nutzungsänderungen, z. B. nachträgliche bauliche Veränderungen durch Um- oder Ausbau

Wird, wie in den oben genannten Fällen, der Schutzerfolg nicht sichergestellt, so können auch nicht tragende Holzbauteile, wie Latten, Schalungen usw. gemäß DIN 68800-1, Abs. 8.1.3 mit einem Holzschutzmittel behandelt werden. Eine Imprägnierung als sichere Schutzmaßnahme ist somit nicht nur rechtlich zulässig, sondern zu empfehlen. Sie ist dann – am besten schriftlich – zu vereinbaren und nach DIN 68800-3 vorzunehmen.

Haftung beim Verbau ungeschützter Balkonstützen

Senkrecht stehende Dach- oder Balkonstützen aus Brettschichtholz oder aus Vollholz können entsprechend DIN 68800-2 unter bestimmten Randbedingungen der GK 0 zugeordnet werden, selbst wenn sie der Bewitterung direkt ausgesetzt sind und aus wenig dauerhaftem Nadelholz bestehen.

Diese Einstufung beruht auf der Annahme, dass die Holzfeuchte von 20 % während der Nutzungsphase über einen längeren Zeitraum nicht überschritten wird sowie ein Insektenbefall rechtzeitig vor dem Eintritt eines Bauschadens erkannt werden kann. Diese Annahmen treffen in der Praxis aber häufig nicht zu. Daher ist die Gefahr eines Befalls durch holzzerstörende Pilze und Insekten in Verbindung mit einem nachfolgenden Bauschaden durchaus gegeben.

Wird der Schutzerfolg allein mit baulichen Maßnahmen nicht sichergestellt, müssen gemäß DIN 68800-1 tragende Bauteile imprägniert werden. Planer und Bauunternehmer sind angehalten, den Bauherren auf das Risiko eines Befalls bzw. eines Bauschadens hinzuweisen. Ein Haftungsausschluss kann nur erreicht werden, wenn schriftlich der Verzicht auf eine Schutzmittelbehandlung mit dem Bauherrn vereinbart wird.

Fazit:
Sowohl bei Dachlatten, Brettschalungen etc., als auch bei Balkonstützen wird eine Behandlung mit Holzschutzmitteln empfohlen, um einen Befall sicher auszuschließen. In jedem Fall sollte die Entscheidung hinsichtlich der Bauausführung (Verzicht auf die Schutzmaßnahme oder Behandlung mit einem Schutzmittel) schriftlich festgehalten werden.

Einsatz von mit Holzschutzmitteln behandelten Hölzern in Wohngebäuden

DIN 68800-1 fordert, dass in Aufenthaltsräumen auf einen Schutz durch vorbeugend wirkende Holzschutzmittel zu verzichten ist. Soweit es sich um offen zum Innenraum von Wohn- und Aufenthaltsräumen angeordnete Hölzer handelt, ist dies bei fehlender Notwendigkeit eines Holzschutzes auch als richtig anzusehen.

Für Holzkonstruktionen in Gebäudeaußenwänden und Dachstühlen ist diese Einschränkung aber dann hinfällig, wenn ein für diesen Bereich zugelassenes Holzschutzmittel Verwendung findet. Verwendbarkeitsnachweise wie z. B. in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) für Holzschutzmittel werden für den Schutz von Holz in Aufenthaltsräumen und sonstigen Innenräumen nur erteilt, wenn die strengen Anforderungen der Zulassungsstelle an den Gesundheitsschutz nachweislich erfüllt werden.

Fazit:
Die Verwendung von mit Holzschutzmitteln behandelten Holzkonstruktionen in Gebäudeaußenwänden und Dachstühlen ist grundsätzlich weiter erlaubt, wenn ein für diesen Bereich zugelassenes Holzschutzmittel Verwendung findet.

7 Handlungsoptionen für den Bauherren, Planer und Imprägnierer/Holzlieferanten

Bauherr:

Bauherren sollten sich bei der Auswahl der Holzschutzmaßnahmen möglichst an Sachargumenten orientieren. Hier bleibt festzuhalten, dass die Behandlung von Holzbauteilen mit Holzschutzmitteln ihm ein deutliches Plus an Sicherheit und eine Verlängerung der Standzeit gewährleistet, auch dann, wenn der bauliche Holzschutz einmal versagt.
Ein Befall von Holzbauteilen, der durch die alleinige Anwendung baulicher Holzschutzmaßnahmen meist nicht sicher vermieden werden kann, wird häufig zunächst gar nicht bemerkt. Bis für den Bauherrn der Befall überhaupt erst ersichtlich wird, können weit mehr als 5 Jahre vergehen. Kritisch ist dieser langsame Verlauf für den Bauherrn, da die privatrechtlichen Schadensersatzansprüche an ausführende Handwerker oder Architekten in einem solchen Fall bereits verjährt sein können.

Planer:

Es ist Aufgabe des Planers, in Abstimmung mit dem Bauherrn die Ausführung der Holzschutzmaßnahmen für das Bauvorhaben festzulegen. Er sollte durch sachliche Informationen den Bauherrn zudem in die Lage versetzen, die grundlegenden Entscheidungen u. a. zum Holzschutz nachvollziehen bzw. selbst treffen zu können. Ansonsten trägt der Planer allein die Verantwortung für das spätere Zutreffen seiner Ausgangsannahmen, auf denen die von ihm vorgesehenen Holzschutzmaßnahmen beruhen. Er sollte deshalb den Bauherrn in der Planungsphase eines Bauvorhabens darauf hinweisen, dass bei fachgerecht ausgeführten Holzschutzmaßnahmen nach DIN 68800-2

  • ein Bauschaden nicht zu erwarten ist, ein Befall des Holzes durch Pilze oder Insekten zumeist jedoch nicht ausgeschlossen werden kann und
  • der Schutz in der Zukunft, z. B. durch Materialermüdung, Umbauten, unbeabsichtigte Beschädigung von Dampfbremsen und Insektenschutzgittern, verloren gehen kann.

Beruht die Zuordnung eines konstruktiven Holzbauteils in die Gebrauchsklasse 0 auf der Annahme, das Bauteil sei „kontrollierbar“, so sollte er den Bauherrn zusätzlich darauf hinweisen, dass diese Kontrolle auch tatsächlich über die gesamte beabsichtigte Nutzungsdauer des Gebäudes durchgeführt werden muss. Nur hierdurch kann sicher ausgeschlossen werden, dass aus einem längere Zeit unbemerkten Befall nicht doch ein Bauschaden erwächst.

Beabsichtigt der Planer aus beispielsweise vorgenannten Gründen die Verwendung von mit Holzschutzmittel behandeltem Holz, so ist dies mit dem Bauherrn schriftlich zu vereinbaren.

Imprägnierer/Holzlieferant:

Die DIN 68800 ist für den Imprägnierer/Holzlieferanten vor allem aus rechtlicher Sicht insofern von Bedeutung, dass verbindlich und bereits im Vorfeld der Lieferung bzw. des Vertragsabschlusses eindeutig zu klären und zu dokumentieren ist, welche Holzschutzmaßnahme im Einzelfall genau durchgeführt werden soll. Dies ist deshalb wichtig, weil irreführende Interpretationen zur DIN 68800 – u. a. aus dem Holzhandel – kursieren, nach denen der chemische Holzschutz im Allgemeinen oder im Besonderen (z. B. der Schutz von Dachlatten) verboten sei. So empfiehlt es sich für den Imprägnierer/Holzlieferanten, zur Vorbeugung von Regressforderungen explizit und vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, dass das Risiko eines Befalls bei einem Verzicht auf eine Behandlung mit einem Holzschutzmittel deutlich erhöht sein könnte.

Fazit:
Alle Baubeteiligten sollten sich bei der Auswahl der Holzschutzmaßnahmen an Sachargumenten orientieren. Um Regressforderungen ausschließen zu können, empfiehlt es sich, die festgelegten Holzschutzmaßnahmen vor Vertragsabschluss schriftlich zu vereinbaren. Die Behandlung von Holzbauteilen mit Holzschutzmitteln gibt allen Baubeteiligten ein deutliches Plus an Sicherheit, auch dann, wenn der bauliche Holzschutz einmal versagt.

8 Quellenverzeichnis und weiterführende Informationen

  • DIN 68800-1
    „Holzschutz – Teil 1: Allgemeines“ (Ausgabe 10/2011)
  • DIN 68800-2
    „Holzschutz – Teil 2: Vorbeugende bauliche Maßnahmen im Hochbau“ (Ausgabe 02/2012)
  • DIN 68800-3
    „Holzschutz – Teil 3: Vorbeugender Schutz von Holz mit Holzschutzmitteln“ (Ausgabe 02/2012)
  • DIN 68800-4
    „Holzschutz – Teil 4: Bekämpfungs- und Sanierungsmaßnahmen gegen Holz zerstörende Pilze und Insekten“ (Ausgabe 02/2012)
  • BGB
    Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, 2009; 2003 I S. 738), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.07.2013 (BGBl. I S. 2176)
  • VOB/B
    Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Fassung 2012 (BAnz. Nr. 155 vom 15.10.2012)
  • [Thode]
    Rechtsgutachten zur vertragsrechtlichen Bedeutung der Regelung der GK 1 in der DIN 68800-1 von Prof. Dr. Reinhold Thode, Richter am BGH und stellvertretender Vorsitzender des für Bau- und Architektensachen zuständigen VII. Zivilsenats des BGH a. D., Juli 2012 und dort zitierte Literatur

Weitere Informationsschriften der Deutschen Bauchemie zu DIN 68800

Bildnachweis

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Remmers Baustofftechnik GmbH, Löningen

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