Informationsschrift | 1. Ausgabe, Dezember 2019 | Verarbeiter

Stand des Gesetzgebungsverfahrens und weitere Entwicklung
Auf Bitten der Europäischen Kommission hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) den Vorschlag für eine REACH-Beschränkung von Mikroplastik (Definition Mikroplastik s. ECHA-Beschränkungsvorschlag) zur Diskussion vorgelegt und damit einen Gesetzgebungsprozess eingeleitet. Im Rahmen einer öffentlichen Konsultation konnten alle interessierten Personen und Institutionen bis zum 20. September 2019 Stellung zu dem Beschränkungsvorschlag nehmen.
Auf dieser Basis werden die zuständigen Ausschüsse der ECHA (Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC)) über den Beschränkungsvorschlag beraten und eine gemeinsame Position verabschieden. Die von RAC und SEAC verabschiedete Position wird danach von der ECHA an die Europäische Kommission übermittelt.
Die Europäische Kommission berät dann auf Basis der ECHA-Position gemeinsam mit den Vertretern der Mitgliedstaaten im REACH-Regelungsausschuss über einen möglichen Gesetzestext, der dann als neuer Eintrag in den Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen wird. Die Beschränkung wäre dann direkt in allen EU-Mitgliedstaaten als Europäische Verordnung rechtswirksam.
Nachdem die ECHA-Ausschüsse zu einer gemeinsamen Meinung über den Beschränkungsvorschlag gekommen sind, wird diese vermutlich im zweiten oder dritten Quartal 2020 an die Europäische Kommission übermittelt. Für die sich anschließenden Beratungen im REACH-Regelungsausschuss bestehen keine vorgegebenen Fristen, so dass der weitere Verlauf schwer abschätzbar ist. Aufgrund der hohen Bedeutung und sich bereits abzeichnender Kontroversen ist allerdings mit einer eher längeren Beratungszeit zu rechnen. Eine Verabschiedung vor 2021 ist daher kaum zu erwarten. Nach dem Inkrafttreten der neuen Beschränkungsregelung greifen dann die in der Beschränkung festgelegten Übergangsfristen.

Inhalte der vorgeschlagenen Beschränkungsregelung
Der Beschränkungsvorschlag der ECHA enthält eine relativ komplexe und weitgehende Definition des Begriffes „Mikroplastik“, der viele polymerhaltige Materialien umfasst. Die vorgeschlagene Definition erfasst deshalb auch eine Reihe von Materialien, die Bestandteil von bauchemischen Produkten sind.
Die Vermarktung von Produkten, die derartiges Mikroplastik enthalten, soll nach dem Vorschlag der ECHA verboten werden, sofern das enthaltene Mikroplastik bei bestimmungsgemäßer Anwendung in die Umwelt freigesetzt wird.
Ausnahmen gelten für Produkte, die zwar in Lieferform Mikroplastik enthalten, das allerdings:
- entweder während der Verwendung dauerhaft in eine „Nicht-Mikroplastik-Form“ umgewandelt
- oder während der Verwendung dauerhaft in eine feste Matrix eingebunden wird.
Produkte, auf die eine der beiden zuvor genannten Ausnahmen zutrifft, können weiter vertrieben und verwendet werden. Der Inverkehrbringer muss allerdings gewissen Kennzeichnungsvorschriften und einer jährlichen Meldepflicht gegenüber der ECHA nachkommen:
- Der Inverkehrbringer des Produktes, der von den zuvor genannten Ausnahmen Gebrauch macht, muss jährlich bestimmte Daten über die Art und Menge des von ihm vertriebenen Mikroplastik-enthaltenden Produkts an die ECHA melden.
- Weiterhin muss der Inverkehrbringer im Sicherheitsdatenblatt und/oder auf dem Produktetikett Hinweise zur Verwendung anbringen. Mit den Hinweisen zur Verwendung soll sichergestellt werden, dass bei der Verwendung des Produktes möglichst kein Mikroplastik in die Umwelt freigesetzt wird.
Betroffenheit aus Sicht der Hersteller von bauchemischen Produkten
Die Deutsche Bauchemie begrüßt grundsätzlich die Initiative der ECHA zur Reduktion des Eintrags von Mikroplastik in die Umwelt.
Bauchemische Produkte enthalten kein Mikroplastik, das bei der bestimmungsgemäßen gewerblichen Verwendung in die Umwelt freigesetzt wird.
Die betroffenen bauchemischen Produkte unterliegen Ausnahmeregelungen, weil das enthaltene Mikroplastik während der Verwendung
- entweder dauerhaft in eine „Nicht-Mikroplastik-Form“ umgewandelt
- Beispiel: Polymerdispersionen als Bindemittel, die während der Verwendung irreversibel zu einem Polymerfilm verfilmen.
- oder dauerhaft in eine feste Matrix eingebunden wird.
- Beispiel: Einsatz von Polymerfasern oder polymer-oberflächenbeschichteten Füllstoffen und Pigmenten in zementgebundenen Produkten. Während der Verwendung werden die Polymerfasern oder die polymer-oberflächen-beschichteten Füllstoffe und Pigmente dauerhaft in die Zementsteinmatrix eingebunden.
Entsprechend der Ausnahmeregelungen können diese Produkte weiterhin vermarktet und verwendet werden; unterliegen allerdings Kennzeichnungsvorschriften und einer jährlichen Meldepflicht an die ECHA.
Die jährlichen Meldepflichten richten sich an die Inverkehrbringer von Produkten, die Mikroplastik enthalten.
Was bedeutet das für gewerbliche Kunden der bauchemischen Industrie?
Die Vermarktung von bauchemischen Produkten wird durch den Beschränkungsvorschlag nicht eingeschränkt. Alle bauchemischen Produkte werden auch im Falle der Umsetzung des Beschränkungsvorschlages uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
Gewerbliche Verarbeiter von bauchemischen Produkten unterliegen im Zusammenhang mit dem Beschränkungsvorschlag keinerlei Meldepflichten.
Der gewerbliche Verwender von bauchemischen Produkten muss die auf dem Produktetikett und/oder im Sicherheitsdatenblatt befindlichen Hinweise zur Verwendung des Produktes befolgen, um eine eventuelle Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt sicher zu vermeiden.
Für weitere Informationen zum Thema steht die Deutsche Bauchemie gerne zur Verfügung.