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Holzschutz nach DIN 68800-1

Informationsschrift | 1. Ausgabe, Oktober 2012 |
Planer & Architekten, Verarbeiter, Privatanwender

1 Einleitung

Mit Erscheinen der Normreihe DIN 68800 mit ihren Teilen 1 bis 4 im Oktober 2011 bzw. Februar 2012 [1] löst diese nach mehrjähriger Überarbeitung die über viele Jahre geltenden Fassungen aus den Jahren 1974 (Teil 1), 1996 (Teil 2), 1990 (Teil 3) und 1992 (Teil 4) ab. Es ist vorgesehen, die bauaufsichtlich relevanten Inhalte der überarbeiteten Normen bauaufsichtlich einzuführen. Bis dahin gelten aus bauordnungsrechtlicher Sicht weiterhin die bereits eingeführten Abschnitte von DIN 68800-2 und DIN 68800-3.

Die Normreihe wurde gegenüber der bisherigen Ausgabe grundlegend neu aufgebaut. So beschreibt Teil 1 die Gefährdung von Holz und Holzwerkstoffen durch holzzerstörende und holzverfärbende Organismen, führt die bereits seit längerem in Europa eingeführten Gebrauchsklassen (Klassifizierung der Einbausituation von Holz in Abhängigkeit von den Umgebungsbedingungen) ein und löst damit die Gefährdungsklassen (Einteilung von Holz hinsichtlich seiner Gefährdung durch holzzerstörende Organismen) ab – wobei die nationale GK 0 beibehalten wurde. Des Weiteren führt sie die Maßnahmen zum Schutz des Holzes gegen Schadorganismen auf, geht auf deren Notwendigkeit und Auswahl ein und stellt Anforderungen an deren Planung sowie an die Ausführenden. In Teil 2 werden die vorbeugenden baulichen Maßnahmen im Hochbau aufgeführt. Teil 3 beschäftigt sich mit dem vorbeugenden Schutz von Holz mit Holzschutzmitteln. Teil 4 regelt die Bekämpfungs- und Sanierungsmaßnahmen bei einem Befall durch holzzerstörende Pilze und Insekten.

Zielsetzung dieser Informationsschrift ist es, den Leser auf grundlegende Neuerungen und Änderungen gegenüber der bisherigen DIN 68800 aufmerksam zu machen und sie zu erläutern. Wichtige und erklärungsbedürftige Inhalte werden besonders beleuchtet, um dem Planer und Ausschreibenden von Holzschutzmaßnahmen, dem Verarbeiter von Holzschutzmitteln bis hin zum Bauherrn und Hausbesitzer Entscheidungshilfen an die Hand zu geben, damit durch die richtige Auswahl der Holzschutzmaßnahme sichergestellt wird, dass die erwartete Lebensdauer des zu schützenden Holzbauteils tatsächlich erreicht wird. Die betrachtete Zeitspanne kann sich dabei von einigen Jahren bis zu mehreren Jahrzehnten erstrecken. Die gewählte Schutzmaßnahme sollte hinreichend geeignet sein, um auch üblichen, aus der Baupraxis bekannten Einflüssen auf das Holzbauteil bzw. der Holzkonstruktion wie nachträgliche Ein- und Umbaumaßnahmen, Schadereignissen etc. zu widerstehen bei gleichzeitig hoher Sicherheit für Mensch und Umwelt.

Die Sichtweise, den Holzschutz betreffend, mag sich in verschiedenen Verkehrskreisen im Laufe der Zeit geändert haben. Um einen größeren Gestaltungs- und Planungsspielraum zu erhalten, wird möglicherweise eher dazu geneigt, Sicherheitstoleranzen abzusenken oder auszureizen und von einer idealisierten Bauausführung auszugehen. Die Norm ist auf eine fehlerfreie Ausführung ausgelegt. Nicht verhindert wird, dass beim individuellen Bauen die vielen ineinandergreifenden Gewerke sich gegenseitig beeinflussen. Hier sind in besonderem Maß Planer und Architekten gefragt, denn gerade beim Holzbau gilt: Weder die Eigenschaften des Holzes haben sich geändert noch die auf den natürlichen Baustoff Holz einwirkenden Schadorganismen. Durch vorbeugende Behandlung mit Schutzmitteln und durch zahlreiche Bekämpfungsmaßnahmen gegen holzzerstörende Insekten an nicht geschütztem Holz konnte in den vergangenen Jahrzehnten deren unkontrolliertes Ausbreiten verhindert werden. Dies kann sich wieder ändern. Da es sich um langfristige Entwicklungen handelt, ist hier besondere Weitsicht gefragt.

Der Erläuterung zur DIN 68800, Teil 3 „Vorbeugender Schutz von Holz mit Holzschutzmitteln“ widmet sich eine gesonderte Informationsschrift der Deutschen Bauchemie [2]. Darin sind u. a. Hinweise zu den Gebrauchs- und Penetrationsklassen und die richtige und sichere Anwendung von Holzschutzmitteln enthalten.

2 Holzschutzmaßnahmen nach DIN 68800-1

In § 13 der Musterbauordnung [3] steht unmissverständlich, dass bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein müssen, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge […] Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Unbestritten ist, dass Bauholz durch Schadorganismen wie Pilze und Insekten angegriffen und abgebaut werden kann. Nach DIN 68800-1 sollen vor allem drei bewährte Maßnahmen den Schutz vor diesen Organismen gewähren:

  • Einsatz natürlich dauerhafter Holzarten
  • bauliche Maßnahmen
  • Anwendung von Holzschutzmitteln

Während der Einsatz von Kernholz natürlich dauerhafter Holzarten aufgrund seiner Verfügbarkeit und seines Preises zumeist eine untergeordnete Rolle in der Baupraxis einnimmt, werden im Wesentlichen bei den baulichen Maßnahmen durch konstruktive Ausführungen die Einsatzbedingungen so verändert, dass Feuchtigkeit als Ursache von Pilzschäden vom Holz abgehalten werden soll. Der Schutz vor Insektenbefall soll gemäß Norm über eine Unzugänglichkeit des Holzes für Insekten, Verwendung technisch getrockneten Holzes oder mittels Kontrollierbarkeit erfolgen.

Bei vorbeugenden Maßnahmen mit Holzschutzmitteln dürfen nur Produkte eingesetzt werden, deren Wirksamkeit anhand umfangreicher Prüfungen durch unabhängige Prüfinstitute belegt wurde und die den strengen Vorgaben des europäischen Biozidrechts entsprechen. Holzschutzmittel für tragendes Holz müssen zusätzlich über einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis verfügen. Diese Zulassungen nach Bauordnungsrecht beinhalten stets auch eine positive gesundheits- und umweltbezogene Bewertung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), sodass ein mit diesem Mittel geschütztes Holz für den vorgesehenen Verwendungszweck Sicherheit für den Verbraucher und die Umwelt bietet. So erfüllen beispielsweise zugelassene Holzschutzmittel für die Gebrauchsklassen 1 und 2 die strengen bauaufsichtlichen Anforderungen an die Innenraumluftqualität über die gesamte Nutzungsdauer des Gebäudes. Dies gilt auch für vorbeugend geschütztes, CE-gekennzeichnetes Holz, da nur solches in Deutschland eingebaut werden darf, das ausschließlich mit einem Holzschutzmittel mit einer bauaufsichtlichen Zulassung behandelt wurde.

DIN 68800-1 trifft zur Festlegung der Schutzmaßnahmen zwei wichtige Aussagen:

Zum einen legt sie fest, dass bauliche Maßnahmen immer zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob noch weitere Maßnahmen zur Sicherstellung eines dauerhaften Holzschutzes zu ergreifen sind. Zum anderen nimmt sie eine Wichtung vor, indem sie den Ausführungen mit besonderen baulichen Maßnahmen nach DIN 68800-2 gegenüber Maßnahmen mit Holzschutzmitteln nach DIN 68800-3 einen Vorrang einräumt. Während die Verpflichtung zur Einhaltung der sogenannten „grundsätzlichen“ baulichen Maßnahmen wie die schnelle Abführung von Niederschlägen durch Abschrägungen etc. die grundlegende Schutzbedürftigkeit des Bauholzes einfordert, die der Tatsache geschuldet ist, dass bei Feuchtigkeitseinwirkung Holz unzuträglich quillt und schwindet sowie das Befallsrisiko durch einen Pilzbefall steigt, bedarf die Festlegung des Vorrangs einer genaueren Betrachtung – zumal die Norm hierfür auch keine sachliche Begründung und Entscheidungskriterien anführt (s. Kapitel 6).

Gemäß DIN 68800-1 muss der Schutzerfolg durch die besonderen baulichen Maßnahmen bzw. durch die Verwendung natürlich dauerhafter Holzarten sichergestellt sein, ansonsten sind zusätzliche Maßnahmen mit Holzschutzmitteln vorzunehmen. Welche dieser Maßnahmen den geforderten und hinreichenden Schutz über die angestrebte Lebensdauer zu leisten vermag, muss für jeden Einzelfall beurteilt und entschieden werden. DIN 68800-1 fordert, dass für tragende Bauteile geeignete Maßnahmen zum Schutz des Holzes für die gesamte Nutzungsdauer vorgenommen werden. Dazu ist für tragende Holzbauteile ein besonders hohes Schutzniveau anzustreben. Bei einem vorbeugenden Schutz mit Holzschutzmitteln wird gerade aufgrund der umfangreichen Wirksamkeitsnachweise ein Schutzniveau erreicht, das auch dann Schutz gewährleistet/Sicherheit bieten kann, wenn es zu Abweichungen vom normgerechten Bauen oder zu Änderungen des Gefährdungsrisikos während der Nutzungsphase kommt. Das schutzmittelbehandelte Holz ist sicher und dauerhaft geschützt. Dadurch wird der Schutz über die gesamte Nutzungsdauer insbesondere in den Gebrauchsklassen 1 und 2 (z. B. Dachstühle) nicht abhängig gemacht von der in der Norm für andere Schutzmaßnahmen geforderten Überprüfungs- und Kontrollpflichten.

3 Bauschaden

DIN 68800-1 definiert die „Gefahr von Bauschäden“ als „mögliche Beeinträchtigung von Bauteilen durch Holz zerstörende Organismen im Hinblick auf die bestimmungsgemäße Nutzung.“ Insbesondere aus Sicht der Bauaufsicht bedeutet die mögliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung für tragende Holzbauteile jedoch ausschließlich den Verlust der Standsicherheit.

In diesem Sinne verweist die Norm in Abs. 4.1.1 darauf, dass das bloße Vorkommen von Organismen an Holz oder Holzwerkstoffen nicht zwangsläufig zu Zerstörungen in einem Ausmaß führt, das die Standsicherheit beeinträchtigt.

Damit soll gemäß DIN 68800 zwar das Risiko eines Bauschadens im Sinne des Verlustes der Standsicherheit vermieden werden, der Befall des Holzes durch holzzerstörende Organismen wird jedoch billigend in Kauf genommen. Für die vertragliche Rechtslage und die mögliche Haftung nach werkvertraglichen Grundsätzen ist hierbei die DIN 68800 gänzlich ohne Bedeutung, denn allein dieses Risiko eines Schädlingsbefalls ist ein Sachmangel im Sinne des § 633, Abs. 2 BGB, und ein Schädlingsbefall müsste noch nicht einmal eingetreten sein. [4]

Daraus kann sowohl für den Bauunternehmer als auch den Architekten ein hohes vertragsrechtliches Haftungsrisiko resultieren, wenn beispielsweise technisch getrocknetes Holz ohne weitere Schutzmaßnahmen unter Bedingungen verbaut wird, die den Anforderungen der DIN 68800-1 genügen. Ein Ausschluss der Haftung ist nur dann möglich, wenn der Besteller umfassend über das vorliegende Risiko eines Befalls und dessen Folgen sowie sichere Ausführungsarten aufgeklärt worden ist und er sich mit der risikobelasteten Einbauart bei Verwendung technisch getrockneten Holzes dennoch einverstanden erklärt hat. Da die Norm die Beseitigung eines bereits eingetretenen Bauschadens einfordert und diese in der Regel nur mit hohem finanziellem Aufwand erreicht werden kann, wird dringend empfohlen, diese Einverständniserklärung schriftlich festzuhalten.

Alternativ können die Holzbauteile durch Verwendung von Holzschutzmitteln entsprechend DIN 68800-3 vorbeugend geschützt werden, um so das Risiko eines Befalls durch holzzerstörende Organismen auszuschließen und damit Haftungsrisiken zu vermeiden.

4 Technisch getrocknetes Holz als Insektenschutz?

Dem Normtext ist zu entnehmen: „Für Bauteile aus Brettschichtholz und Brettsperrholz ist in den Gebrauchsklassen 1 und 2 erfahrungsgemäß die Gefahr eines Bauschadens durch Holz zerstörende Insekten nicht zu erwarten, bei anderen bei Temperaturen ≥ 55 °C technisch getrockneten Hölzern als unbedeutend einzustufen.“

Die Gefahr eines Bauschadens nach Norm ist demzufolge annähernd ausgeschlossen, und somit lässt die Norm als vorbeugende Maßnahme für Hölzer in Gebrauchsklasse 1 die Verwendung von Brettschichtholz, Brettsperrholz oder anderer bei Temperaturen ≥ 55 °C technisch getrockneter Hölzer zu.

Aber Vorsicht! Ein Befall des technisch getrockneten Holzes durch holzzerstörende Insekten ist nicht ausgeschlossen, und der in Kapitel 3 beschriebene Sachverhalt „Bauschaden“ gewinnt enorm an Bedeutung. Dies gilt insbesondere, weil keine hinreichenden wissenschaftlichen Belege oder ausreichend dokumentierten Langzeiterfahrungen für die Aussage vorliegen, dass ein Befall durch holzzerstörende Insekten an technisch getrocknetem Holz nicht stattfinden kann. Im Gegenteil bestätigen Untersuchungen sehr wohl die Möglichkeit eines Befalls, was damit begründet ist, dass kein prinzipieller Unterschied (Holzstruktur, Holzinhaltsstoffe, Nährstoffangebot, Rissbildung, Attraktivität der Eiablage, usw.) zu natürlich getrocknetem Holz besteht. Selbst in biologischen Prüfungen, in denen Holzschutzmittel ihre Leistungsfähigkeit zum Schutze des Holzes gegenüber Insektenbefall beweisen, werden zum Beleg der Larvenaktivität Kontrollhölzer aus technisch getrocknetem Holz eingesetzt und befallen.

Die Neufassung von DIN 68800-1 fordert eine deutlich höhere Verantwortung für die Planung von Holzschutzmaßnahmen als bisher. Dies gilt insbesondere bei der Verwendung technisch getrockneten Holzes als Insektenschutzmaßnahme, die über die jahrzehntelange Nutzungsdauer Bestand haben muss, wie sie durch die Anwendung bauaufsichtlich zugelassener Holzschutzmittel erreicht wird.

Die Empfehlung lautet deshalb, in Ausschreibungstexten die folgende Formulierung zu verwenden: „Holzschutz nach DIN 68800-1 mit vorbeugendem Schutz vor einem Befall durch holzzerstörende Insekten.“

5 Kontrollierbarkeit

Zur Vermeidung eines Bauschadens durch holzzerstörende Insekten in Gebrauchsklasse 1 nennt DIN 68800-1 in Abs. 5.2.1 die Kontrollierbarkeit als ausreichende Maßnahme. Dabei müssen die betreffenden Bauteile zum Raum hin so offen angeordnet und einsehbar sein und bleiben, dass sie ohne bauliche Veränderungen auf das Vorkommen holzzerstörender Insekten überprüft werden können. Zusätzlich muss an sichtbar bleibender Stelle dauerhaft ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Kontrolle angebracht werden.

Was bedeutet „Kontrollierbarkeit“ in der Praxis? Eine Kontrollierbarkeit ist dann gegeben, wenn alle für eine Eiablage zugänglichen Holzoberflächen einsehbar sind und die Kontrolle ohne Entfernen von Bekleidungen, Isoliermaterial etc. möglich ist. Demnach sind Sparren in begehbaren und beheizbaren Dachstühlen, bei denen drei Seiten einsehbar sind, während die zur Dachhaut gewandte Seite nicht insektendicht ausgeführt ist, nicht als kontrollierbar anzusehen. Gerade bei Industriebauten ist diese Anforderung nur schwer einzuhalten.

Die Kontrollierbarkeit selbst verhindert keinen Bauschaden, erst recht nicht einen Befall. Im besten Fall kann bei Sicherstellung einer regelmäßigen Kontrolle durch fachlich geeignete Personen ein Befall rechtzeitig erkannt werden, bevor ein Bauschaden im Sinne der Norm eintritt. In der Praxis zeigen allerdings Anrufe von besorgten Hausbewohnern bei Bekämpfungsunternehmen, dass bereits vorgefundenes Bohrmehl und Nagegeräusche im Holz nicht hingenommen werden und um rasche Abhilfe und Beseitigung des Befalls nachgesucht wird.

Aber selbst wenn davon ausgegangen wird, dass Kontrolle nicht nur gefordert, sondern in der Praxis tatsächlich durchgeführt wird, kann in der Regel ein Vorkommen von Insekten erst dann bemerkt werden, wenn bereits ein Insektenschlupf stattgefunden hat. Einem derart festgestellten Befall kann bereits eine mehrjährige Fraßtätigkeit durch die holzzerstörenden Insektenlarven vorangegangen sein.

Unabhängig von der Frage, ob die Standfestigkeit bereits beeinträchtigt ist, wird, um ein Ausbreiten des Befalls zu verhindern, eine Bekämpfungsmaßnahme gegen Insekten nach DIN 68800-4 unumgänglich. Dies ist nur mit hohem technischen Aufwand, einer erheblichen temporären Nutzungseinschränkung und nicht unerheblichen Kosten für die Sanierungsmaßnahme verbunden. Diese Folgemaßnahmen zur Verhinderung eines Bauschadens im Sinne der Norm können durch eine vorbeugende Behandlung mit Holzschutzmitteln sicher verhindert werden.

Die Empfehlung lautet deshalb, in Ausschreibungstexten die folgende Formulierung zu verwenden: „Holzschutz nach DIN 68800-1 mit vorbeugendem Schutz vor einem Befall durch holzzerstörende Insekten.“

6 Vorrang baulichen Holzschutzes

Nach DIN 68800-1 sind grundsätzliche bauliche Holzschutzmaßnahmen nach DIN 68800-2 bei Planung und Ausführung stets zu berücksichtigen, auch dann, wenn sich durch diese Maßnahmen die Zuordnung zu einer Gebrauchsklasse nicht ändert.

Grundsätzliche bauliche Maßnahmen sind insbesondere

  • rechtzeitige und sorgfältige Planung
  • Vermeidung aller Einflüsse, z. B. aus Bodenfeuchte und Niederschlägen, die bei Transport, Lagerung und Montage zu einer unzuträglichen Veränderung der Holzfeuchte der Holzbauteile führen,
  • bei Holzbauteilen für die Verwendung in GK 0 bis GK 2 Maßnahmen zur Vermeidung von Tauwasser,
  • Verhindern einer unzuträglichen Feuchteerhöhung von Holz und Holzprodukten als Folge hoher Baufeuchte.

Diese Maßnahmen führen grundsätzlich zu einer Verringerung des Gefährdungsrisikos von Holz und sind deshalb sowohl bei rein baulichen Holzschutzmaßnahmen als auch bei der Verwendung von mit Holzschutzmittel behandeltem Holz sinnvoll.

Darüber hinaus sollten nach DIN 68800-1 aber auch Ausführungen mit besonderen baulichen Holzschutzmaßnahmen nach DIN 68800-2 gegenüber Ausführungen bevorzugt werden, bei denen vorbeugende Schutzmaßnahmen mit Holzschutzmitteln nach DIN 68800-3 erforderlich sind.

Für die Festlegung einer solchen Maßnahmenrangfolge gibt es weder eine sachliche, wissenschaftliche Begründung, noch legt die Norm nachvollziehbare Bewertungs- und Beurteilungskriterien fest, die eine derartige Vorgehensweise rechtfertigen würden. Gründe, die dieser Festlegung einer Rangfolge widersprechen sind:

  • Im Sinne des vorsorglichen Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutzes werden Holzschutzmittel und deren Wirkstoffe europäisch durch die zuständigen Gesundheits- und Umweltbehörden, aber auch national z. B. durch das DIBt anhand umfangreicher Datensätze bewertet.
  • Mit Holzschutzmittel behandeltes Holz wird nur für die Einsatzbereiche zugelassen, in denen die strengen Anforderungen an den Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutz erfüllt werden.
  • Für Anwendungen in Aufenthaltsräumen werden auch die hohen bauaufsichtlichen Anforderungen an die Innenraumluftqualität erfüllt, oft sogar die VOC/SVOC-Kriterien, die für eine Vergabe des Blauen Engels festgelegt sind.
  • Nach Ablauf der Gebrauchsphase kann schutzmittelbehandeltes Holz energetisch verwertet werden, und den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird damit Rechnung getragen.

Deshalb ist selbst die in der Norm festgelegte „sollte“-Regelung zum Vorrang für besondere bauliche Holzschutzmaßnahmen als unbegründet abzulehnen und an deren Stelle Maßnahmen mit Holzschutzmitteln in Betracht zu ziehen.

Planer und Bauherren sind daher gleichermaßen gefordert, mit der Festlegung des angestrebten Schutzziels die geeignete Schutzmaßnahme auszuwählen. Nebenwirtschaftlichen Aspekten sind Gesundheits- und Umweltschutz, Gebäudesicherheit, Langzeitschutz etc. wichtige Entscheidungskriterien. Vorbeugend geschütztes, mit geprüften Holzschutzmitteln behandeltes Bauholz erfüllt diese Anforderungen.

7 Natürliche Dauerhaftigkeit und mit Holzschutzmitteln geschütztes Holz

Die natürliche Dauerhaftigkeit einer Holzart gibt an, wie widerstandsfähig diese Holzart gegenüber einem Angriff durch holzzerstörende Insekten und Pilze ist. Die natürliche Dauerhaftigkeit wird nach DIN EN 350-2 [5] in Dauerhaftigkeitsklassen 1 – 5 eingeteilt. Dieses Klassifizierungssystem wurde in DIN 68800-1 übernommen. Diese Klassifizierung bezieht sich ausschließlich auf das Kernholz der Holzarten. Das Splintholz jeder Holzart wird grundsätzlich als nicht dauerhaft (Dauerhaftigkeitsklasse 5) angesehen.

Die Einstufung des Kernholzes erfolgt aufgrund von Ergebnissen aus Labor- und Felduntersuchungen. Dabei wird die Widerstandsfähigkeit gegen Pilze und Insekten immer mit unbehandeltem, nicht dauerhaftem Kiefernsplintholz oder Buchenholz verglichen. Die angewandten Prüfmethoden entsprechen im Wesentlichen denen für die Beurteilung von Holzschutzmitteln. Allerdings werden die Ergebnisse dieser Prüfungen unterschiedlich interpretiert und verwendet.

Für Holzschutzmittel werden aus den durch Prüfung ermittelten Ergebnissen konkrete Wirksamkeitswerte bestimmt und daraus die Einbringmengen für die Holzschutzmittel abgeleitet. Hierbei ist bei der Prüfung von Holzschutzmitteln gegenüber Braun- und Weißfäulepilzen nicht nur ein absoluter Masseverlust des behandelten Holzes von höchstens 3 % zulässig, sondern darüber hinaus wird zur Simulation des Einflusses von Wind und Wetter die Prüfung mit unterschiedlichen vorgeschalteten Belastungen (Auswaschung und Verdunstung) durchgeführt. Ein behandeltes Holz mit einem derart erfolgreich geprüften Holzschutzmittel ist demnach immer als sehr dauerhaft anzusehen.

Zur Einstufung der natürlichen Dauerhaftigkeit werden hingegen lediglich Vergleichswerte gegenüber dem nicht dauerhaften Kiefernsplint- oder Buchenholz errechnet. Auch ist bei der Bestimmung der natürlichen Dauerhaftigkeit eine Vorbeanspruchung zur Simulation von Witterungseinflüssen nicht vorgesehen.

Die ungleiche Anforderung zwischen einem vorbeugend mit einem Holzschutzmittel geschützten Holz und natürlich dauerhaftem Holz kann an folgendem Beispiel einer Verwendung in der Gebrauchsklasse 3 aufgezeigt werden:

Während für holzschutzmittelbehandeltes Holz ein Holzabbau von maximal 3 % zulässig ist, wird für ein natürlich dauerhaftes Holz der Dauerhaftigkeitsklasse 3-4 (eingestuft mittels Laborprüfung nach DIN EN 350-2) wie z. B. Douglasie ein Gewichtsverlust über 20 % toleriert, was nahezu einem kompletten Verlust der Festigkeitseigenschaft des Holzes gleichkommt. Trotz dieser erheblichen Unterschiede im Masseverlust wird die Holzart Douglasie nach DIN 68800-1 zur Verwendung in Gebrauchsklasse 3.1 erlaubt.

Gegenüberstellung erlaubter Massenverluste durch Pilzabbau bei natürlich dauerhaften Holzarten und holzschutzmittelbehandelten Hölzern zur Verwendung als tragendes Holz in der Gebrauchsklasse 3

Bei gleichem Gefährdungsrisiko bieten holzschutzmittelbehandelte Hölzer eine wesentlich höhere Sicherheit. Dieser Sachverhalt ist insbesondere für Architekten und Planer von Bedeutung, denn in der Praxis bedeutet dies, dass die Grenze der Tragfähigkeit bei Konstruktionen aus unbehandelten, „natürlich dauerhaften“ Holzarten wegen des deutlich höheren Masseverlustes in einer erheblich kürzeren Zeit erreicht sein könnte als bei Verwendung eines mit einem geprüften Holzschutzmittel behandelten Bauteils.

8 Ergänzende Klarstellungen und weitere Erläuterungen zu DIN 68800-1

Schutz vor Wertminderung als Anspruch von DIN 68800-1

Im Abschnitt 1 „Anwendungsbereich“ erhebt DIN 68800-1 den Anspruch, nicht nur den Schutz von verbautem Holz vor Zerstörung durch holzzerstörende Organismen zu regeln, sondern auch den Schutz vor Wertminderung dieser Hölzer. Als wertmindernd einzustufen sind beispielsweise Verfärbungen durch Organismen wie z. B. Bläuepilze, Schimmelpilze, aber auch der Befall durch holzzerstörende Insekten – ohne dass bereits ein Bauschaden im Sinne des Verlusts der Standsicherheit eingetreten ist. Allerdings geht DIN 68800 nur in sehr begrenztem Umfang auf Maßnahmen zum Schutz von Wertminderungen ein. Planer und Bauherr sollten prüfen, inwieweit ein Schutz vor Wertminderung für das Bauvorhaben von Bedeutung ist.

Gefährdung von Holz und Holzwerkstoffen

Hierunter versteht DIN 68800-1 jede Einbausituation, die eine Beeinträchtigung der Holzeigenschaften aufgrund holzschädigender Organismen ermöglicht.

Eine Beeinträchtigung liegt jedoch nicht nur vor, wenn die Standsicherheit eines Holzbauteiles betroffen ist, sondern auch bei Veränderungen, die eine Wertminderung verursachen. DIN 68800-1 orientiert sich im Wesentlichen an den bauaufsichtlichen Erfordernissen zur Gefahrenabwehr wie der Standsicherheit, nicht an der Erwartungshaltung des Bauherrn/Auftragsgebers.

Gebrauchsklassen und GK 0

DIN 68800-1 legt auf Grundlage der gegebenen Gefährdung unter verschiedenen Einsatzbedingungen Gebrauchsklassen fest und ordnet diesen Schutzmaßnahmen zu. Der Begriff Gebrauchsklasse löst die bisher verwendete Begrifflichkeit „Gefährdungsklasse“ ab. Die Definition der Gebrauchsklassen (GK) wurde aus DIN EN 335-1 [6] übernommen, in der zwischen fünf Gebrauchsklassen (GK 1 – 5) unterschieden wird.

In DIN 68800-1 (Ausgabe Oktober 2011) wurde zusätzlich eine Gebrauchsklasse 0 definiert, die weder in der europaweit gültigen Norm DIN EN 335-1 noch in anderen nationalen Normen existiert. Dabei unterscheiden sich die Feuchte- und Expositionsbedingungen der Gebrauchsklasse 0 in keiner Weise von denen der Gebrauchsklasse 1.

Die Verwendung von Holzbauteilen in GK 0 bedeutet somit, dass nur das Risiko eines Bauschadens vermieden wird. Ein sicherer Schutz gegen einen Befall durch Insekten und Pilze kann deshalb nicht durch eine GK 0-Einstufung verhindert werden.

Mit Sicherheit wird bereits jeder Befall vom Nutzer als Bauschaden empfunden, wobei dieser Sanierungs-, in der Regel sogar Bekämpfungsmaßnahmen auch dann nach sich zieht, wenn bei tragendem Holz die Standsicherheit noch nicht gefährdet ist. Dies gilt gleichermaßen für nicht tragendes Holz.

Zur Vermeidung von Risiken und zum sicheren Schutz gegen einen Befall ist deshalb eine ordnungsgemäße Behandlung mit Holzschutzmitteln in Erwägung zu ziehen.

Nähere Erläuterungen zu den einzelnen Gebrauchsklassen finden sich in der Informationsschrift der Deutschen Bauchemie zu DIN 68800-3 [2].

Holzprodukte mit CE-Kennzeichnung

Neu berücksichtigt in DIN 68800-1 werden Holzprodukte, die auf Grundlage harmonisierter europäischer Produktnormen oder einer europäischen technischen Zulassung mit einem CE-Zeichen versehen sind. Jedes dieser Holzprodukte ist auch hinsichtlich seiner Dauerhaftigkeit klassifiziert. Die Dauerhaftigkeit wird durch den Einsatz von Holzschutzmitteln erhöht. CE-gekennzeichnete Produkte können innerhalb des europäischen Binnenmarktes frei gehandelt werden. Allerdings müssen für ihren Einbau ggf. nationale Anforderungen erfüllt werden. Weiterführende Informationen zur Herstellung und Verwendung geschützter, CE-gekennzeichneter Holzprodukte können der Informationsschrift der Deutschen Bauchemie zu DIN 68800-3 [2] entnommen werden.

9 FAQ

Ab wann gilt die Normreihe DIN 68800?

Sie gilt ab dem Erscheinungszeitpunkt.

Welche Rechtsverbindlichkeit hat DIN 68800?

DIN 68800 ist verbindlicher Bestandteil des Bauordnungsrechts nach ihrer bauaufsichtlichen Einführung. Nach der Rechtsprechung des BGH ist jede DIN-Norm zunächst nur eine private technische Regelung mit Empfehlungscharakter. Sie kann die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder aber hinter diesen zurückbleiben [4].

Zivilrechtlich ist sie z. B. bei Werksverträgen allerdings nur dann von Bedeutung, wenn sie als anerkannte Regel der Technik anzusehen ist. Treffen zwei Vertragspartner keine andere Vereinbarung, ist ein Werk mangelfrei, wenn es funktionstauglich ist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht, wie z. B. die Verwendung von schutzmittelbehandeltem Holz. Da nicht alle Aussagen von DIN 68800-1 als anerkannte Regel der Technik anzusehen sind (wie beispielsweise technisch getrocknetes Holz als Insektenschutzmaßnahme [4]), sind diese nicht anerkannten Regeln nur Inhalt des Vertrags, wenn sie vereinbart worden sind.

Auch wenn die Norm bauaufsichtlich eingeführt ist (z. B. über die Liste der Technischen Baubestimmungen der Länder) und damit Bestandteil des Bauordnungsrechts wird, ist zivilrechtlich allein die Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien maßgeblich [4].

Müssen Dachlatten, Brettschalungen etc. noch imprägniert werden?

In DIN 68800-2, Abs. 6.1, werden Latten hinter Vorhangfassaden, Dach- und Konterlatten sowie Traufbohlen, ferner Dachschalungen der GK 0 zugeordnet, ohne dass Maßnahmen gefordert werden, die einen Befall durch holzzerstörende Insekten oder Pilze ausschließen. Dachlatten, Brettschalungen etc. bestehen üblicherweise aus splinthaltigen Nadelhölzern mit geringer natürlicher Dauerhaftigkeit. Ein Befall durch holzzerstörende Organismen kann grundsätzlich stattfinden. Dies zeigt ein jüngst aufgetretener Schadensfall an Dachschalungsbrettern aus Fichte durch Hausbock. Während die Schalung frischen Befall aufweist, blieben die vorbeugend mit einem zugelassenen Holzschutzmittel behandelten Dachbalken ohne Befall. Dieses Beispiel zeigt, dass die Gefährdung durch holzzerstörende Organismen von der Einbausituation und den Randbedingungen abhängt. Wenn wie in diesem Fall der Schutzerfolg nicht sichergestellt werden kann, so können nicht tragende Holzbauteile wie Dachlatten gemäß DIN 68800-1, Abs. 8.1.3, mit einem Holzschutzmittel behandelt werden. Soll ein Befall durch Insekten oder ein Befall durch Pilze auch bei später auftretenden Änderungen der Feuchtebedingungen verhindert werden, ist eine Holzschutzmittelbehandlung als sichere Schutzmaßnahme zu empfehlen und gesondert zu vereinbaren.

Müssen Balkonstützen noch imprägniert werden?

In Abs. 6.2.2 von DIN 68800-2 werden Randbedingungen aufgeführt, bei deren Einhaltung senkrecht stehende, direkt bewitterte Dach- oder Balkonstützen aus Brettschichtholz mit Querschnittsmaßen ≤ 20 cm x 20 cm oder Vollhölzer mit Querschnittsmaßen ≤ 16 cm x 16 cm der GK 0 zugeordnet werden können. Ein Schutz gegen Pilze wird allerdings nur dann erreicht, wenn die Holzfeuchte 20 % nicht übersteigt. Ein Schutz vor einem Befall durch holzzerstörende Insekten ist unabhängig von der Holzfeuchte ebenfalls nicht gegeben.

Nach DIN 68800-1, Abs. 8.1.3, müssen tragende Bauteile dann imprägniert werden, wenn nicht durch andere Maßnahmen der Schutzerfolg sichergestellt ist. Somit liegt es in der Verantwortung des Planers oder des Bauherrn, ob sie das Risiko eines Bauschadens bzw. eines Befalls durch holzzerstörende Pilze oder Insekten eingehen wollen oder sich für eine Holzschutzimprägnierung als sichere Maßnahme entscheiden.

Sind WPC (Wood Plastic Composites) im Sinne von DIN 68800 geschützte Hölzer?

Nein, da WPC aus thermoplastischen Kunststoffen und Holzpartikeln zusammengesetzte Verbundwerkstoffe sind und somit auch nicht von DIN 68800 erfasst werden.

Dürfen Holzschutzmittel noch zum vorbeugenden Schutz tragender Holzbauteile in Wohngebäuden verwendet werden?

Ja, wenn ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis vorliegt, beispielsweise in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) eines Holzschutzmittels, und diese abZ eine derartige Anwendung nicht ausschließt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die strengen Anforderungen der Zulassungsstelle an den Gesundheitsschutz nachweislich erfüllt wurden.

Ist die entsprechende Eignung im bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis des Schutzmittels ausgewiesen, so dürfen Außenwände, Dachstühle und verbaute Innenbauteile durch Holzschutzmittel geschützt werden. Bei offen zum Innenraum von Wohn- und Aufenthaltsräumen angeordneten Hölzern und wegen fehlender Notwendigkeit ist auf eine Anwendung von Holzschutzmitteln zu verzichten.

Dürfen Holzschutzmittel in Aufenthaltsräumen zum vorbeugenden Schutz gegen holzzerstörende Organismen verwendet werden?

Die Norm fordert, dass in Aufenthaltsräumen auf einen Schutz durch vorbeugend wirkende Holzschutzmittel zu verzichten ist. Soweit es sich hierbei um sichtbare Holzoberflächen handelt, ist dies bei fehlender Notwendigkeit eines Holzschutzes auch als richtig anzusehen. Für Holzkonstruktionen in Gebäudeaußenwänden und verbaute Wand- und Deckenbauteile ist diese Einschränkung aber dann hinfällig, wenn ein gerade für diesen Bereich bauaufsichtlich zugelassenes Holzschutzmittel Verwendung findet. (s. a. Frage/Antwort zuvor)

Was gilt, wenn es widersprüchliche Aussagen zwischen Norm und bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis eines Holzschutzmittels gibt?

In diesem Fall gilt die Aussage in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ). Die in einer abZ getroffenen Aussagen sind Ausdruck einer behördlichen Bewertung auf Basis zugrundeliegender Prüfungen und Nachweise für das einzelne Produkt. Die Zulassung entspricht dem Stand der Technik.

Als Beispiel für einen Widerspruch sei genannt, dass laut DIN 68800-1, Abs. 8.1.3, pauschal auf die Verwendung vorbeugend wirkender Holzschutzmittel in Aufenthaltsräumen zu verzichten sei. Diese Aussage ist im Hinblick auf großflächige, offen zum Innenraum angeordnete Holzbauteile durchaus sinnvoll. Aus bauaufsichtlicher Sicht erstreckt sich der Aufenthaltsraum jedoch auch auf daran angrenzend verbaute Wände, Decken und Böden. Hierzu wurde an mit Holzschutzmitteln behandelten Hölzern nachgewiesen, dass die hohen Anforderungen an den gesundheitlichen Schutz für die Bewohner erfüllt werden, was sich im erlaubten Anwendungsbereich der bauaufsichtlichen Zulassung für diese Mittel widerspiegelt (s. a. Kapitel 6).

Was bedeutet der Begriff „unter Dach“?

Von Erfahrungen aus Regenbelastungen an Außenbauteilen abgeleitet, definiert DIN 68800-1, Abs. 3.22, den Begriff „unter Dach“ als einen vor der Witterung geschützten Bereich durch Überdeckung mit einem Dach, wobei zwischen Vorderkante der Überdeckung und Unterkante des Bauteils ein Winkel von höchstens 60°, bezogen auf die Horizontale, vorhanden sein darf. Folgende Skizze verdeutlicht den Begriff:

10 Quellenverzeichnis

  • [1] DIN 68800-1 „Holzschutz – Teil 1: Allgemeines“ (Ausgabe Oktober 2011)
    DIN 68800-2 „Holzschutz – Teil 2: Vorbeugende bauliche Maßnahmen im Hochbau“ (Ausgabe Februar 2012)
    DIN 68800-3 „Holzschutz – Teil 3: Vorbeugender Schutz von Holz mit Holzschutzmitteln“ (Ausgabe Februar 2012)
    DIN 68800-4 „Holzschutz – Teil 4: Bekämpfungs- und Sanierungsmaßnahmen gegen Holz zerstörende Pilze und Insekten“ (Ausgabe Februar 2012)
  • [2] Informationsschrift der Deutschen Bauchemie „Anwendung von Holzschutzmitteln nach DIN 68800-3 – eine Informationsschrift für Planer, Architekten, Ausführende und Bauherren“, Ausgabe Oktober 2012
  • [3] Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz von Oktober 2008
  • [4] Prof. Dr. Reinhold Thode, Richter am BGH und stellvertretender Vorsitzender des für Bau- und Architektensachen zuständigen VII. Zivilsenats des BGH a. D., Rechtsgutachten zur vertragsrechtlichen Bedeutung der Regelung der GK 1 in der DIN 68800-1, Juli 2012 und dort zitierte Literatur
  • [5] DIN EN 350-2 „Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz, Teil 2: Leitfaden für die natürliche Dauerhaftigkeit und Tränkbarkeit von ausgewählten Holzarten von besonderer Bedeutung in Europa“ (Ausgabe Oktober 1994)
  • [6] DIN EN 335-1 „Definition der Gebrauchsklassen – Teil 1: Allgemeines“ (Ausgabe Oktober 2006)

11 Nachwort

Die vorliegende Informationsschrift richtet sich an Architekten, Planer, Ausschreibende, Imprägnierbetriebe, Bauherrn und an die interessierte Fachöffentlichkeit, die sich mit dem Schutz von Holz beschäftigen. Die Verfasser dieser Informationsschrift haben es sich aus Anlass der Neuausgabe der Normenreihe DIN 68800 zur Aufgabe gemacht, einige wichtige Aspekte daraus aufzugreifen und näher zu betrachten. Die Informationsschrift dient als Hilfestellung zur Auswahl einer geeigneten Maßnahme für den Schutz verbauten Holzes, damit gerade nicht Teil 4 zur Anwendung kommt.

Die Deutsche Bauchemie e. V. bittet darum, Erfahrungen und Anmerkungen zu dieser Informationsschrift der Geschäftsstelle in Frankfurt mitzuteilen.

Bildnachweis

Jürgen Carl, Solingen
Deutscher Holzschutzverband für Außenholzprodukte e. V. (DHV), Bingen
Dr. Eckhard Melcher, Johann Heinrich von Thünen-Institut (vTI), Hamburg
Dr. Uwe Noldt, Johann Heinrich von Thünen-Institut (vTI), Hamburg
Kurt Obermeier GmbH & Co. KG, Bad Berleburg
Osmo Holz und Color GmbH & Co. KG, Warendorf
Remmers Baustofftechnik GmbH, Löningen
Axel Schwenke
Dr. Wolman GmbH, Sinzheim
S. 4, wiedergegeben mit Erlaubnis des DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin

Diese Informationsschrift entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Die Informationsschrift wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernimmt die Deutsche Bauchemie keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben, Hinweise, Ratschläge sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können deswegen Ansprüche weder gegenüber der Deutschen Bauchemie noch den Verfassern geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die Schäden von der Deutschen Bauchemie oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

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