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Fugendichtstoffe nach EN 15651 – Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung

Informationsschrift | 1. Ausgabe, März 2013 | Hersteller, Planer & Architekten, Verarbeiter

Vorwort

Die aktuelle europäisch harmonisierte Fassung der EN 15651 „Fugendichtstoffe für nicht tragende Anwendungen in Gebäuden und Fußgängerwegen“ wurde nach den Vorgaben der Bauproduktenrichtlinie erstellt. Dies schließt auch die verwendeten Begriffe ein. Am 1. Juli 2013 tritt nun die Bauproduktenverordnung vollständig in Kraft. Die unter ihr verwendeten Begriffe haben teilweise eine neue Bedeutung, teilweise werden gleiche Sachverhalte mit neuen Begriffen bezeichnet. Daher müssen zwangsläufig entsprechende Anpassungen erfolgen.

Mit der vorliegenden Informationsschrift soll den Herstellern von Fugendichtstoffen die
CE-Kennzeichnung von Produkten nach EN 15651 – gerade auch im Hinblick auf die vollständige Umsetzung der Bauproduktenverordnung – erleichtert werden.

1 Normungsprozess und Anwendungsbereich der EN 15651

Der Normenreihe EN 15651 Teil 1-5 „Fugendichtstoffe für nicht tragende Anwendungen in Gebäuden und Fußgängerwegen“ liegt ein langer Entstehungsprozess zugrunde.

Bereits im Jahre 2004 stellte die AFNOR (Association Française de Normalisation) den Antrag auf Einrichtung eines „Technical Committee“ zur Erarbeitung einer Normenreihe für spritzbare Dichtstoffe mit dem Ziel, eine CE-Kennzeichnung für Dichtstoffe zu ermöglichen.

Im Jahre 2012 wurde die harmonisierte Fassung der EN 15651 vorgelegt und das
UAP-Verfahren (Unique Acceptance Procedure) abgeschlossen. Im Amtsblatt der EU (Ausgabe C 59 vom 28.02.2013) wurden daraufhin die vier harmonisierten Teile der EN 15651 mit Angabe der Koexistenzphase veröffentlicht. Eine CE-Kennzeichnung ist daher ab 1. Juli 2013 möglich, zeitgleich tritt die Bauproduktenverordnung (BauPVO) vollständig in Kraft. Die
CE-Kennzeichnung muss daher mit der Bauproduktenverordnung konform sein.
Ab 1. Juli 2014 wird eine CE-Kennzeichnung von Fugendichtstoffen nach EN 15651 verpflichtend.

Normungsprozess

Die Festlegung der Anforderungen an die Dichtstoffe innerhalb des Normungsgremiums CEN/TC 349 war nicht immer leicht. Der Hauptgrund dafür war, dass innerhalb des europäischen Raumes sehr unterschiedliche Anforderungen an die Eigenschaften von Dichtstoffen gestellt wurden. Insbesondere für Teil 3, der die Eigenschaften von Sanitärdichtstoffen regelt, war es schwierig, eine zufriedenstellende Lösung zu finden.

In Deutschland wurden bisher Fugendichtstoffe in den Normen DIN 18540 „Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen“ und DIN 18545 „Abdichten von Verglasungen mit Dichtstoffen“ geregelt. Während die zur Zeit gültige DIN 18540 sich ausschließlich mit Außenfugen an Beton, Mauerwerk und Natursteinen befasst und nur eine Klasse von niedermoduligen Dichtstoffen mit 25 % zulässiger Gesamtverformung vorsieht, werden im Gegensatz dazu von Teil 1 der EN 15651 alle Arten / Klassen von Dichtstoffen und Anwendungen erfasst, welche im inneren und äußeren Bereich einer Fassade eingesetzt werden.
Die DIN 18540 wird derzeit überarbeitet, sodass in naher Zukunft nur noch eine deutsche Anwendungsnorm erhalten bleibt. Gleiches gilt auch für die DIN 18545. Beide Normen werden sich in erster Linie mit der konstruktiven Fugenauslegung beschäftigen, welche nicht Bestandteil der EN-Normen ist. Bezüglich der Teile 3 und 4 der EN 15651 ergeben sich keine Auswirkungen auf die deutsche Normung, da in diesen Bereichen keine DIN-Normen vorhanden sind.

Da die heutige Fassung der EN 15651 nach den Vorgaben der Bauproduktenrichtlinie (BauPR) erstellt wurde, wird es bei einer zukünftigen Überarbeitung dieser Norm zwangsläufig zu inhaltlichen Änderungen kommen. Dann wird eine Anpassung, insbesondere der verbindlichen Teile, an die Vorgaben der Bauproduktenverordnung erfolgen.

Anwendungsbereich der EN 15651

In der EN 15651 werden, wie eingangs erwähnt, Definitionen und Anforderungen an spritzbare Dichtstoffe geregelt. Nicht inbegriffen sind Dichtsysteme, die nicht spritzbar sind, wie z. B. elastomere Profile und Systeme wie Leinölkitte etc..

Die ersten vier Teile der EN 15651 beschäftigen sich mit den Anforderungen an die Produkte für unterschiedliche Anwendungen, der Teil 5 mit der Konformitätsbewertung und Kennzeichnung:

  • Teil 1: Fugendichtstoffe für Fassadenelemente
  • Teil 2: Fugendichtstoffe für Verglasungen
  • Teil 3: Fugendichtstoffe für Fugen im Sanitärbereich
  • Teil 4: Fugendichtstoffe für Fußgängerwege
  • Teil 5: Konformitätsbewertung und Kennzeichnung

Fassadendichtstoffe EN 15651-1

Die EN 15651-1 beschäftigt sich mit der Defi nition und den Anforderungen für nicht tragende Fassadendichtstoffe, die im Hochbau für den Außenbereich zum Abdichten von Fugen in Außenwänden, an Fenster- und Türumfassungen einschließlich der Sichtfl ächen im Innenbereich eingesetzt werden.

Verglasungsdichtstoffe EN 15651-2

Die EN 15651-2 legt Definitionen und Anforderungen an nicht tragende, elastische Fugendichtstoffe für die Abdichtung von Verglasungen im Hochbau fest. Erfasst werden Verglasungsfugen ab einem Winkel von 7° zur Horizontalen.

Die Bereiche, in denen diese Fugendichtstoffe eingesetzt werden, sind:

  • Glas an Glas
  • Glas an Rahmen
  • Glas an porösen Trägermaterialien

Anwendungen für Aquarien, tragende Verbindungen / Verglasungen, innere und äußere Abdichtungen von vorgefertigten Isolierglaseinheiten, horizontale Verglasungen (mit einer Neigung von weniger als 7°) und Verglasungen aus organischem Material (z. B. Polycarbonat, PMMA usw.) fallen nicht in den Anwendungsbereich der Norm.

Sanitärdichtstoffe EN 15651-3

Die EN 15651-3 beschäftigt sich mit Fugen im Sanitärbereich im Innern von Gebäuden, die keinem Druckwasser ausgesetzt sind. Erfasst werden Fugen in:

  • Badezimmern
  • Toiletten
  • Duschen
  • Küchen in Haushalten

Anwendungen für Brauch- und Trinkwasser, Unterwasseranwendungen (Schwimmbäder, Abwassersysteme usw.) und Anwendungen mit Nahrungsmittelkontakt fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm.

Dichtstoffe für begangene Bodenfugen EN 15651-4

Die EN 15651-4 beschäftigt sich mit der Definition und mit den Anforderungen an kalt verarbeitbare, nicht tragende elastische Dichtstoffe, die sowohl in Gebäuden als auch im Außenbereich, für Bewegungsfugen in Böden verwendet werden. Anwendungsbereiche sind:

  • Bodenfugen in Fußgängerwegen
  • Bodenfugen in begangenen Flächen, welche z. B. mit Einkaufswagen, Trollies etc. genutzt werden
  • Bodenfugen in öffentlichen Bereichen
  • Bewegungsfugen zwischen Betonplatten, z. B. in Balkonen, Terrassen und Lagerhäusern

Nicht in den Anwendungsbereich fallen Bodenfugen in der chemischen Industrie, in Betonfahrbahnen, z. B. auf Flugplätzen, sowie Fugen in Kläranlagen.

Konformitätsbewertung und Kennzeichnung EN 15651-5

Die EN 15651-5 legt die Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (Konformitätsbewertung), Kennzeichnung und Etikettierung von Fugendichtstoffen für verschiedene nicht tragende Anwendungen im Hochbau und für Fußgängerwege fest, die in den Teilen 1 bis 4 der EN 15651 behandelt werden. Die in diesem Teil der Norm behandelte Konformitätserklärung nach BauPR wird ab 1. Juli 2013 durch die Leistungserklärung nach BauPVO abgelöst.

2 Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Unter der Bauproduktenverordnung gibt es verschiedene Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (früher Konformitätsbewertung). Diese Systeme beschreiben, auf welcher Grundlage die Leistungserklärung für ein Produkt erstellt wird, welche Aufgaben der Hersteller hat und welche weiteren Stellen involviert sind.

Abbildung 1: Übersicht über die nach der EN 15651 möglichen Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

An der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Fugendichtstoffen gemäß EN 15651 können neben dem Hersteller auch die nachfolgend genannten notifizierten Stellen beteiligt sein:

  • Prüflabor (System 3)
  • Produktzertifizierungsstelle (System 1).

Für Produkte, die unter die EN 15651 fallen, ist das anzuwendende System dem Anhang ZA des jeweiligen Normenteils zu entnehmen. In Kapitel 7 dieser Informationsschrift gibt Tabelle 4 eine Übersicht über die relevanten Systeme für die verschiedenen Produkttypen.

Für die meisten Produkte, die in der EN 15651 geregelt sind, ist das System 3 für die Produktprüfung anzuwenden. Konkret bedeutet das, dass für diese Produkte vor Anbringung der CE-Kennzeichnung die Typprüfung (Feststellung des Produkttyps) durch ein notifiziertes Prüflabor erfolgen muss. Über die werkseigene Produktionskontrolle muss sichergestellt werden, dass die Leistung des Produktes mit der erklärten Leistung (-> Leistungserklärung) übereinstimmt.

Die einzige Ausnahme bilden Fugendichtstoffe für Fassadenelemente ausschließlich für den Innenbereich (Produkttyp EN 15651-1 F-INT), bei dem das System 4 zur Anwendung kommt. Nur in diesem Fall übernimmt der Hersteller auch die Typprüfung (Feststellung des Produkttyps).

Das Brandverhalten von Dichtstoffen gemäß EN 15651 wird gesondert betrachtet. Das anzuwendende System ist ebenfalls dem Anhang ZA des entsprechenden Teils der EN 15651 zu entnehmen und hängt u. a. wie in nachfolgender Abbildung 2 gezeigt von der anzugebenden Brandklasse ab. Tabelle 4 dieser Informationsschrift kann auch entnommen werden, welche Systeme zur Bewertung des Brandverhaltens für die verschiedenen Produkttypen zur Anwendung kommen.

Abbildung 2

Ein Verzeichnis der notifizierten Stellen muss von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. Wie bisher für andere Produktgruppen sollen diese Stellen in der „NANDO-Datenbank“ der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.
http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/index.cfm

Bevor Prüfstellen eine Notifizierung bezüglich der EN 15651 erwirken können, muss jedoch die harmonisierte Norm im Amtsblatt der EU bekanntgemacht worden sein. Da zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Notifizierung von Prüfstellen nach EN 15651 noch nicht gegeben sind, sollte schon frühzeitig der Kontakt zu entsprechenden Prüflaboren hergestellt werden, um zu klären, ob diese die erforderliche Notifizierung anstreben.

3 Nationale Anforderungen an das Brandverhalten

In Deutschland gilt grundsätzlich die bauaufsichtliche Anforderung, dass alle Bauprodukte und Baustoffe mindestens normalentfl ammbar sein müssen. Das heißt, dass Bauprodukte die leichtentfl ammbar sind, in Deutschland nicht verwendet werden dürfen. Dies regelt der § 26 der Musterbauordnung (MBO) bzw. die entsprechenden Paragraphen der Bauordnungen der Länder.

Die Klassifizierung von Bauprodukten im Hinblick auf ihr Brandverhalten erfolgte in der Vergangenheit entsprechend der nationalen Norm DIN 4102. Für Bauprodukte, die von einer europäisch harmonisierten Norm, wie der EN 15651, erfasst werden, muss das Brandverhalten inzwischen entsprechend der europäischen Norm DIN EN 13501-1 beurteilt und klassifiziert werden. Für harmonisierte Bauprodukte ist die Deklaration des Brandverhaltens mit Bezug auf die DIN 4102 nicht mehr möglich.

Es ist also zwingend erforderlich, dass für Fugendichtstoffe, die unter die EN 15651 fallen, das Brandverhalten gemäß DIN EN 13501-1 zu klassifizieren und im Rahmen der
CE-Kennzeichnung zu deklarieren ist. Eine Bezugnahme auf die nationale DIN 4102-4 ist nicht mehr zulässig. Weiterhin ergibt sich daraus, dass Fugendichtstoffe, die der Europäischen Klasse F gemäß DIN EN 13501-1 entsprechen und somit eine entsprechende Deklaration in der
CE-Kennzeichnung enthalten, in Deutschland nicht verwendet werden dürfen. Voraussetzung für die Verwendung in Deutschland ist mindestens die Deklaration die Klasse E gemäß DIN EN 13501-1, für die eine Prüfung des Brandverhaltens durch ein notifiziertes Prüflabor (System 3) erfolgen muss.

4 Typprüfung (Feststellung des Produkttyps)

Die Typprüfung hat das Ziel, den Produkttyp nach der EN 15651 zu ermitteln und ggf. den Verwendungszweck näher zu definieren. Sie ist die vollständige Reihe der Prüfungen, die nach der Norm für einen bestimmten Produkttyp durchzuführen sind.

Eine Typprüfung ist durchzuführen, um die Leistung des in Verkehr gebrachten Produkts nach Vorgabe der dafür geltenden europäisch harmonisierten Produktnorm (d. h. EN 15651-1, EN 15651-2, EN 15651-3 oder EN 15651-4) festzustellen.

Sie besteht aus Prüfungen zur Ermittlung der sogenannten Wesentlichen Merkmale des Fugendichtstoffs, die im jeweiligen Normteil der EN 15651 festgelegt sind.

Die wesentlichen Merkmale können in Form von

  • Leistungsstufen (Angabe eines Zahlenwertes),
  • Leistungsklassen (Angabe einer Klasse, die durch einen Mindest- und einen Höchstwert abgegrenzt wird) oder
  • Schwellenwerten (Angabe einer Mindest- oder Höchststufe)

angegeben werden.

Das Ergebnis der Typprüfung führt zur Festlegung des Produkttyps (ggf. mit ergänzenden Angaben zum Verwendungszweck).

Folgende Produkttypen (Kenncodes) werden nach EN 15651 unterschieden (Erläuterung s. Tabelle 4):

  • Typ F-INT
  • Typ F-EXT-INT
  • Typ F-EXT-INT-CC
  • Typ G
  • Typ G-CC
  • Typ S
  • Typ PW-INT
  • Typ PW-EXT-INT
  • Typ PW-EXT-INT-CC

Die Typprüfung muss von einem notifizierten Prüflabor vorgenommen werden. Einzige Ausnahme sind Dichtstoffe des Typs F-INT („Innenfassaden“). Nur in diesem Fall übernimmt der Hersteller auch die Typprüfung und stellt damit den Produkttyp fest.
Die Wesentlichen Merkmale, die für die Typprüfung relevant sind, sind in Tabelle 1 aufgeführt (hierbei ist zu bemerken, dass nicht alle genannten Eigenschaften zu prüfen sind – die Wesentlichen Merkmale hängen von dem Produkttyp und der damit verbundenen vorgesehenen Verwendung des Fugendichtstoffs ab).

Tabelle 1: Anforderungen bei der Typprüfung

Die Typprüfung kann mit Prüfkörpern aus unterschiedlichen Trägermaterialien
durchgeführt werden:

EN15651-1 – Typ F Mörtel M1 o. Mörtel M2 u. /o. Aluminium u. / o. Glas

EN15651-2 – Typ G Glas, zusätzlich auch Aluminium u. / o. Mörtel M1 o. Mörtel M2

EN15651-3 – Typ S Glas u. / o. Aluminium u. / o. ein üblicherweise im Sanitärbereich
eingesetztes Trägermaterial

EN15651-4 -Typ PW Mörtel M1 o. Mörtel M2 u. / o. andere Trägermaterialien

Soweit in den Einzelprüfungen vorgesehen, kann zwischen zwei Konditionierungsmöglichkeiten („Methode A“ oder „Methode B“) der Prüfkörper gewählt werden:

  • Methode A umfasst eine Vorlagerung der Prüfkörper im Normklima
  • Methode B umfasst eine Vorlagerung der Prüfkörper im Normklima mit anschließender wechselnder Lagerung in Wasser und bei 70°C.

Für alle relevanten Einzelprüfungen ist das gleiche Konditionierungsverfahren und Trägermaterial anzuwenden. Das verwendete Trägermaterial, die Konditionierungsmethode und ebenso der Produkttyp sind in der Leistungserklärung und CE Kennzeichnung anzugeben.

Die Ergebnisse der Typprüfung (Feststellung des Produkttyps) sind aufzuzeichnen und müssen in der technischen Dokumentation (siehe Kapitel 6 Technische Dokumentation) des Produkts vorgehalten werden, um für Inspektionen im Rahmen der Marktüberwachung verfügbar zu sein. Die technische Dokumentation zu den einzelnen Produkten, die u.a. die Ergebnisse der Typprüfung enthält, ist über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufzubewahren.

5 Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)

Vom Hersteller eines Dichtstoffes wird gefordert, dass er ein fortlaufendes System der werkseigenen Produktionskontrolle betreibt, damit sichergestellt ist, dass die hergestellten Produktchargen die wesentlichen Merkmale des festgestellten Produkttyps erfüllen. Sämtliche in den Verkehr gebrachten Chargen müssen diesen Anforderungen genügen.

Die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) dient zum Nachweis der Übereinstimmung mit der bei der Typprüfung ermittelten Leistungsfähigkeit (Wesentlichen Merkmalen) des Dichtstoffes. Sie ist vom Hersteller des Dichtstoffes festzulegen.

Die Probenahme muss für die durchzuführenden Prüfungen von der Menge ausreichend sein und sie ist so durchzuführen, dass die Probe homogen und für die Charge oder das zu prüfende Produkt repräsentativ ist. Von jeder Charge ist mindestens eine Probe zu nehmen. In kontinuierlichen Fertigungsprozessen ist mindestens eine Probe pro Tag zu entnehmen. Folgende Aufzeichnungen über die Probenahme sind zu führen:

  • Herstelldatum
  • Menge der Probe
  • Datum der Probenahme
  • Bezeichnung des Dichtstoffes
  • Art (chemische Familie)
  • Farbe
  • Chargennummer
  • Name des Herstellers sowie Name der für die Probenahme verantwortlichen Person.

Für die werkseigene Produktionskontrolle kann der Hersteller entweder repräsentative Identifizierungs- oder Leistungsprüfungen (Wesentliche Merkmale) oder andere Prüfverfahren auswählen. In letztem Fall muss sichergestellt sein, dass die durch diese Prüfverfahren erzielten Ergebnisse mit denen der in der EN 15651 festgelegten Prüfverfahren korrelieren.

Die Häufi gkeit der Prüfungen im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle ist jeweils in den Anhängen A der EN 15651 Teil 1 bis Teil 4 beispielhaft genannt (siehe Tabelle 2 dieser Informationsschrift). Sie kann jedoch während der Erstproduktion oder nach Auftreten einer Nicht-Konformität erhöht werden.

Tabelle 2: Beispiele für die Häufigkeit der Prüfungen für die werkseigene Produktionskontrolle (aus Anhang A der EN 15651 Teil 1 bis 4, informativ)

6 Technische Dokumentation

Die Aufzeichnungen der werkseigenen Produktionskontrolle gehören zur technischen Dokumentation und sind für mindestens zehn Jahre (nach Art. 11 BauPVO) aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen umfassen:

  • Die Berichte und Bestätigungen, die von notifizierten Stellen erstellt wurden (nur im System 1)
  • Die Berichte über die Ergebnisse der Typprüfung zur Feststellung des Produkttyps, entweder vom notifizierten Prüflabor (System 3) oder vom Hersteller (System 4)
  • Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK), die im Rahmen der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit ermittelt wurden
  • Die ergriffenen Maßnahmen insbesondere bei Nichterfüllen der Kontroll-Werte bzw. –Kriterien
  • Die Häufigkeit der Probenahme der eingesetzten Rohstoffe bzw. der Bezugschargen Die Spezifikationen sämtlicher gelieferten Rohstoffe und Komponenten sowie deren Inspektionsschema zur Sicherstellung der Konformität der Rohstoffe
  • Die Prüfung der Produktions-Ausrüstung und der Produktionsverfahren
  • Die Inspektion und Wartung bzw. die Kalibrierung der Ausrüstung (Wäge-, Mess- und Prüfeinrichtungen)
  • Die Ergebnisse der Prüfungen der Endprodukte
  • Die Häufigkeit der Probenahme der Endprodukte
  • Alle Abweichungen von Festlegungen der Häufigkeit der werkseigenen Produktionskontrolle und von Belegen der Gleichwertigkeit der ermittelten Ergebnissen

Signifikante Änderungen von Rezepturen oder der Produktionsverfahren erfordern eine erneute Überprüfung bzw. Ermittlung des Produkttyps (Typprüfung) an Produkten aus laufender Produktion. Diese Unterlagen sind dann 10 Jahre aufzubewahren.
Durch geeignete Verfahren hat der Hersteller von Dichtstoffen sicherzustellen, dass die Identifizierung und die Rückverfolgbarkeit der Materialien ab dem Eingang der Rohstoffe durch sämtliche Stufen der Produktion bis zur Auslieferung gewährleistet sind. Ein solches System hat der Hersteller einzurichten und zu betreiben.

7 Leistungserklärung

Nach Ablauf der Koexistenzphase der EN 15651 (nach dem 1. Juli 2014) müssen alle Fugendichtstoffe, die von der EN 15651 erfasst werden mit CE-Zeichen gekennzeichnet werden. Die CE-Kennzeichnung darf frühestens zum Beginn der Koexistenzphase (am 1. Juli 2013) erfolgen. Für jedes mit einem CE-Kennzeichen zu versehende Produkt muss eine Leistungserklärung beim Inverkehrbringen durch den Hersteller erstellt werden, zu deren Erstellung die in Abbildung 1 aufgeführten Systeme anzuwenden sind. Mit dieser Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die erklärte Leistung. Die Leistungserklärung ist vom Hersteller gemäß dem in Anhang III der BauPVO enthaltenen Muster zu erstellen. Beispiele für Leistungserklärungen für Fugendichtstoffe gemäß EN 15651 sind auf der Internetseite der Deutschen Bauchemie (www.deutsche-bauchemie.de) zu finden.

Mit der Leistungserklärung müssen bestimmte Angaben gemacht werden. So sind beispielsweise die Nummer und das Ausgabedatum der zugrundeliegenden harmonisierten Technischen Spezifikation – z. B. EN 15651-1:2012 –, der Verwendungszweck des Bauproduktes sowie die Leistung von mindestens einem jedoch aller in dem jeweiligen Mitgliedstaat geforderten Wesentlichen Merkmale des Bauproduktes anzugeben.
Die Leistungserklärung kann in gedruckter oder auch in elektronischer Form, z. B. als
PDF-Datei per E-Mail zur Verfügung bereitgestellt werden. Sollte der Abnehmer dies fordern, ist die Leistungserklärung allerdings immer in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.

  • Was ist eine Leistungserklärung?

Eine Leistungserklärung gibt die Leistung eines Bauproduktes in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes in Übereinstimmung mit der entsprechenden harmonisierten technischen Spezifikation an. Diese werden bei der Typprüfung des Produktes ermittelt (vergl. Tabelle 1).

Grundlage für die Leistungserklärung ist eine vom Hersteller zu erstellende technische Dokumentation. Diese technische Dokumentation enthält eine Beschreibung der Elemente in Zusammenhang mit dem vorgeschriebenen System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit. Dazu gehört z. B. die Dokumentation der Prüfergebnisse der Typprüfung des Produktes oder die Identitätsfeststellung der geprüften Chargen, falls im Rahmen der Typprüfung mehr als eine Charge verwendet wurde.
Diese Unterlagen sind nur auf begründetes Verlangen der zuständigen nationalen Behörden herauszugeben.

  • Wann und durch wen ist eine Leistungserklärung zu erstellen?

Die Leistungserklärung ist vom Hersteller zu erstellen und dem Bauprodukt beizufügen, wenn das CE-gekennzeichnete Bauprodukt in Verkehr gebracht wird.

  • Wie und in welcher Form ist eine Leistungserklärung bereitzustellen?

Die Leistungserklärung ist in gedruckter oder elektronischer Form bereitzustellen und vom Hersteller für einen Zeitraum von 10 Jahren vorzuhalten.
Die Leistungserklärung ist in den Sprachfassungen auszufertigen, die von dem Mitgliedsstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, vorgeschrieben sind.
Die in der BauPVO vorgesehene Möglichkeit der Bereitstellung der Leistungserklärung auf einer Internetseite ist derzeit noch nicht anwendbar, da hierzu von der EU-Kommission noch entsprechende Bedingungen festzulegen sind.

Welchen Inhalt hat eine Leistungserklärung?

Die Leistungserklärung selbst ist unter Verwendung des Musters in Anhang III der BauPVO zu erstellen. Neu ist, dass die Leistungserklärung mit einer eindeutigen, vom Hersteller frei wählbaren, Nummerierung zu versehen ist. Diese Nummer der Leistungserklärung ist in der CE-Kennzeichnung zu nennen.

In der nachfolgenden Tabelle sind die notwendigen inhaltlichen Angaben einer Leistungserklärung zusammengestellt.

Tabelle 3: Inhalte der Leistungserklärung

Viele der in der Leistungserklärung gemachten Angaben stehen in direkter Abhängigkeit zum Produkttyp. Tabelle 4 gibt eine Übersicht über die miteinander in Beziehung stehenden Punkte der Leistungserklärung.

Tabelle 4

8 CE-Kennzeichnung

Eine CE-Kennzeichnung ist nur auf der Grundlage harmonisierter technischer Spezifikationen möglich. D.h., dass eine CE-Kennzeichnung für Fugendichtstoffe erst nach dem Beginn der Koexistenzphase am 1. Juli 2013 möglich sein wird. Nach Ablauf der Koexistenzphase am
1. Juli 2014 ist eine CE-Kennzeichnung der entsprechenden Fugendichtstoffe verpflichtend.

Mit der CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller neben der Verantwortung für die Einhaltung aller geltenden Anforderungen der BauPVO auch die Verantwortung für die erklärte Leistung des Bauproduktes – und nicht wie bisher für die Konformität mit der harmonisierten Norm.

  • Wann und wo sowie unter welchen Voraussetzungen darf / bzw. muss eine CE-Kennzeichnung angebracht werden?

Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes auf dem Bauprodukt selbst oder auf dem daran befestigten Etikett gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen. Sollte dies – wie bei Fugendichtstoffen – nicht möglich sein, ist die
CE-Kennzeichnung auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen anzubringen. Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung ist, dass der Hersteller für das betreffende Bauprodukt eine Leistungserklärung erstellt hat.

  • Welchen Inhalt hat die CE-Kennzeichnung?

In der EN 15651 finden sich Vorgaben, zur CE-Kennzeichnung von Fugendichtstoffen. Im Anhang ZA3 des jeweiligen Normenteils ist beschrieben, welche Angaben bei der
CE-Kennzeichnung gemacht werden müssen. Neu unter der BauPVO ist die Angabe der Bezugsnummer der Leistungserklärung.

Zurzeit wird noch diskutiert, wie auf der Verpackung von Fugendichtstoffen der Hinweis auf eine CE-Kennzeichnung erfolgen kann.
Die vollständige CE-Kennzeichnung muss, sofern sie nicht auf dem Bauprodukt oder seinen Verpackung erfolgen kann, in den Begleitunterlagen zu finden sein.

Zu beachten ist, dass das CE-Symbol den Vorgaben der Richtlinie 93 / 68 / EWG bzw. VO (EG) 765 / 2008 entsprechen muss. Es muss eine Mindesthöhe von 5 mm haben und die in der Kennzeichnung enthaltenen Angaben müssen gut lesbar sein.

Tabelle 5

9 Ausblick

Zeitgleich mit Beginn der Koexistenzphase der EN 15651 „Fugendichtstoffe für nicht tragende Anwendungen in Gebäuden und Fußgängerwegen“ tritt 2013 die Bauproduktenverordnung vollständig in Kraft. Noch gibt es einige offene Punkte zur Umsetzung der BauPVO, die zurzeit geklärt werden.

Normen unterliegen in der Regel einem Überarbeitungszyklus von 5 Jahren. Bei einer Überarbeitung sollte dann die EN 15651 formal auf die Bauproduktenverordnung angepasst werden. Gegebenenfalls wird dann auch eine inhaltliche Konkretisierung der durch die erweiterte Grundanforderung 3 „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ und die neue Grundanforderung 7 „Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen“ erfolgen.

10 Literaturverzeichnis

  • [1] EN 15651:2012 „Fugendichtstoffe für nicht tragende Anwendungen in Gebäuden und Fußgängerwegen“ Teile 1-5, deutsche und englische Fassung
  • [2] Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89 /106 / EWG des Rates. EU-Amtsblatt L 88, 04.04.2011 – Bauproduktenverordnung
  • [3] Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 73/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen). EU-Amtsblatt Nr. L 220 vom 30.08.1993
  • [4] DBC-Informationsschrift „Die neue europäische Bauproduktenverordnung – Eine Umsetzungshilfe für die Mitgliedsunternehmen der Deutschen Bauchemie“, 2012

11 Nachwort

Die Informationsschrift „Fugendichtstoffe nach EN 15651 – Leistungserklärung und
CE-Kennzeichnung“ wurde von der Projektgruppe „CE-Kennzeichnung Baudichtstoffe“ der Deutschen Bauchemie e. V. erarbeitet und im Fachausschuss 7 „Baudichtstoffe“ der Deutschen Bauchemie e. V. verabschiedet. Die Informationsschrift soll den Mitgliedsunternehmen Hilfestellung bei der zukünftigen CE-Kennzeichnung von Fugendichtstoffen nach EN 15651 leisten.

Die Deutsche Bauchemie e. V. bittet darum, Erfahrungen und Anmerkungen zu dieser Informationsschrift der Geschäftsstelle in Frankfurt mitzuteilen.

Bildnachweis

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Fotolia, Matthias Grauwinkel,
Henkel AG & Co. KGaA,
Lugato GmbH & Co. KG,
Sika Deutschland GmbH

Diese Informationsschrift entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Die Informationsschrift wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernimmt die Deutsche Bauchemie keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben, Hinweise, Ratschläge sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können deswegen Ansprüche weder gegenüber der Deutschen Bauchemie noch den Verfassern geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die Schäden von der Deutschen Bauchemie oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

Diese Publikation können Sie auf der Homepage der Deutschen Bauchemie e.V.

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